Scheidungsanwälteverzeichnis

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Fachanwälte für Familien- & Scheidungsrecht immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.

24 Begriffe

Fachanwalt für Familienrecht

Die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden 120 selbst bearbeitete Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für Trennungsberatung ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht.

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Rechtsanwaltskammer

Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied seiner regionalen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer überwacht als staatsferne Selbstverwaltungskörperschaft die Einhaltung der Berufspflichten und sichert dadurch die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs.

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Erstberatungsgebühr

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.

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Scheitern der Ehe

Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist: die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, und es ist nicht zu erwarten, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Vor Ablauf eines Trennungsjahres kann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.

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Härtefallscheidung

Eine Härtefallscheidung erlaubt die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde. Das ist die enge Ausnahme vom Grundsatz der einjährigen Trennungszeit.

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Trennungsjahr

Leben Eheleute seit einem Jahr getrennt und stimmen beide der Scheidung zu oder stellen beide den Antrag, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Ohne dieses Einvernehmen wird das Scheitern erst nach drei Jahren Getrenntleben unwiderlegbar vermutet.

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Getrenntleben

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte erkennbar nicht will, dass sie wiederhergestellt wird, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn die Eheleute dort räumlich getrennt leben.

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Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Renten- und Versorgungsanrechten hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Wer während der Ehe mehr Ansprüche aufgebaut hat, etwa durch höheres Einkommen, gibt die Hälfte des Unterschieds an den anderen ab.

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Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt. Die Ehezeit beginnt dabei am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

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Zugewinngemeinschaft

Ohne abweichenden Ehevertrag leben Eheleute automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehegatten rechtlich getrennt, erst bei Beendigung des Güterstands wird der während der Ehe erzielte Wertzuwachs ausgeglichen.

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Zugewinnausgleich

Übersteigt der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs eines Ehegatten den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Der Anspruch entsteht erst mit dem Ende des Güterstands, meist der Rechtskraft der Scheidung.

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Ehevertrag

In einem Ehevertrag können Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, den gesetzlichen Güterstand ändern oder aufheben und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen. Ein Ehevertrag ist sowohl vor als auch während der Ehe möglich, für güterrechtliche Regelungen ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

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Trennungsunterhalt

Ab der Trennung, aber vor der rechtskräftigen Scheidung, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Ein bislang nicht erwerbstätiger Ehegatte muss sich in dieser Zeit noch nicht vollständig selbst versorgen können.

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Zuweisung der Ehewohnung

Bei der Trennung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung oder ein Teil davon zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn das nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bei Gewalt oder Drohungen ist in der Regel die gesamte Wohnung dem gefährdeten Ehegatten zu überlassen.

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Nachehelicher Betreuungsunterhalt

Nach der Scheidung kann ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes mindestens drei Jahre lang Unterhalt verlangen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das unter Berücksichtigung von Kindesbelangen und der Kinderbetreuung während der Ehe der Billigkeit entspricht.

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Elterliche Sorge

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, unabhängig davon, wie die Eltern zueinander stehen.

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Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt oder die Übertragung dem Kindeswohl entspricht.

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Umgangsrecht

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Beide Eltern müssen unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil schädigt oder die Erziehung erschwert.

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Kindeswohlprinzip

In familiengerichtlichen Verfahren über Sorgerecht und Umgang trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Kindeswohl ist der zentrale gesetzliche Maßstab, nicht der Wunsch der Eltern.

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Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

Ein minderjähriges Kind, das nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils lebt, hat Anspruch auf einen gesetzlich gestaffelten Mindestunterhalt: 87 Prozent des Existenzminimums bis 6 Jahre, 100 Prozent vom 7. bis 12. Lebensjahr, 117 Prozent ab dem 13. Lebensjahr.

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Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Kann ein Unterhaltspflichtiger nicht allen Berechtigten Unterhalt zahlen, gilt eine gesetzliche Rangfolge. Minderjährige Kinder stehen an erster Stelle, vor betreuenden Elternteilen und Ehegatten bei langer Ehedauer, vor sonstigen Ehegatten und geschiedenen Ehegatten, vor erwachsenen Kindern.

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Verfahrenswert der Scheidung

Der Verfahrenswert einer Scheidung bemisst sich unter anderem am dreimonatigen Nettoeinkommen beider Ehegatten und liegt gesetzlich zwischen 3.000 und 1 Million Euro. Von diesem Wert hängen die Gerichtskosten und die gesetzliche Anwaltsvergütung im Scheidungsverfahren ab.

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Anwaltszwang in Ehesachen

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie Beteiligte in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur der zustimmende Ehegatte, der selbst keinen Antrag stellt, benötigt in bestimmten Fällen keinen eigenen Anwalt.

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