Glossar
Zugewinngemeinschaft
Ohne abweichenden Ehevertrag leben Eheleute automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehegatten rechtlich getrennt, erst bei Beendigung des Güterstands wird der während der Ehe erzielte Wertzuwachs ausgeglichen.
- Begriff
- Zugewinngemeinschaft
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 1363 BGB. Anders als bei einer Gütergemeinschaft entsteht kein gemeinsames Vermögen während der Ehe, jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört oder was er hinzuerwirbt.
Erst die Scheidung oder eine andere Beendigung des Güterstands löst den Zugewinnausgleich aus, der den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zwischen beiden Ehegatten ausgleicht.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 1363 BGB, Zugewinngemeinschaft, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.