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Scheidungskostenrechner und Unterhaltstabelle
Was eine Scheidung kostet, hängt an einer einzigen Zahl: dem Verfahrenswert. Das Gericht setzt ihn nach § 43 FamGKG fest und orientiert sich dabei am dreifachen gemeinsamen Monatsnetto beider Ehegatten, mindestens 3.000 Euro. Aus diesem Wert ergeben sich Gerichtskosten und Anwaltsvergütung über zwei gesetzliche Gebührentabellen. Dieser Rechner geht den Weg nach, rechnet den Versorgungsausgleich mit ein und stellt daneben die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle.
Scheidungskostenrechner und Unterhaltstabelle
- Verfahrenswert der Ehesache: 13.200 €. Das ist das dreifache gemeinsame Monatsnetto von 13.200 €.
- Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs: 2.640 €. § 50 FamGKG rechnet je Anrecht 10 Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens, insgesamt mindestens 1.000 €.
- Gerichtskosten: 688,00 €. Das ist die 2,0-Gebühr nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG, gerechnet aus dem Gesamtverfahrenswert von 15.840 €.
- Eine anwaltliche Vertretung kostet: 2.290,75 €. Darin stecken 1.905,00 € an Verfahrens- und Terminsgebühr, 20,00 € Pauschale nach Nummer 7002 und 365,75 € Umsatzsteuer.
- Zusammen: 2.978,75 €. Gerechnet mit einer Vertretung. Eine einvernehmliche Scheidung braucht nur einen Anwalt: die andere Seite kann dem Antrag zustimmen, ohne sich vertreten zu lassen.
§ 43 FamGKG setzt den Verfahrenswert nach Ermessen des Gerichts fest. Das Dreifache des Nettoeinkommens ist die Größe, an der sich die Gerichte orientieren, und kein Automatismus: Vermögen, Umfang und Bedeutung der Sache können den Wert verschieben, und damit verschiebt sich jede Zahl darunter. Wer Verfahrenskostenhilfe bekommt, zahlt davon je nach Einkommen nichts oder in Raten.
Was das Gesetz je Altersstufe als Mindestunterhalt ansetzt
Diese Beträge gelten in der ersten Einkommensgruppe, also bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100 €. Mit steigendem Einkommen steigen sie: die Tabelle führt 15 Einkommensgruppen bis 11.200 € und geht dabei von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Stand 2026-09-12.
| Altersstufe | Bedarf je Monat |
|---|---|
| Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 486 € |
| Vom 6. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr | 558 € |
| Vom 12. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | 653 € |
| Ab 18 Jahren, solange im Haushalt eines Elternteils | 698 € |
| Studierendes Kind mit eigenem Haushalt | 990 € |
Vom Tabellenbetrag geht bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld ab, bei volljährigen das ganze. Was am Ende zu zahlen ist, hängt außerdem am bereinigten Einkommen, am Betreuungsanteil und daran, wie viele Berechtigte es gibt. Die Tabelle ist eine Leitlinie der Oberlandesgerichte, kein Gesetz, und bindet kein Gericht.
Warum hier keine Selbstbehalte stehen
Die Selbstbehalte gegenüber Kindern und Ehegatten sind hier nicht hinterlegt. Die amtliche Fassung der Düsseldorfer Tabelle liegt als PDF vor, das sich am Abrufdatum nicht maschinell auslesen ließ, und die Pressemitteilung des Gerichts beziffert nur die Selbstbehalte beim Eltern- und Enkelunterhalt. Wir tragen an dieser Stelle keine Zahl aus zweiter Hand ein. Beziffert sind nur die Beträge, die das Gericht selbst veröffentlicht hat: beim Elternunterhalt bleiben dem unterhaltspflichtigen Kind mindestens 2.650 € und seinem mit ihm lebenden Ehegatten 2.120 €. Für den Selbstbehalt gegenüber eigenen Kindern und gegenüber dem Ehegatten fehlt uns eine zitierfähige Fassung, und ohne die schreiben wir keine Zahl hin. Sie steht in der amtlichen Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.
Die Gebührentabelle, aus der beide Rechnungen kommen
Links steht der Verfahrenswert, rechts die einfache Gebühr. Das Gericht nimmt davon das Doppelte, die anwaltliche Vertretung die Summe aus Verfahrens- und Terminsgebühr. Beide Tabellen sind gesetzlich festgelegt, weshalb sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens im Voraus ausrechnen lassen.
| Verfahrenswert bis | Einfache Anwaltsgebühr |
|---|---|
| 500 € | 52 € |
| 1.000 € | 93 € |
| 1.500 € | 135 € |
| 2.000 € | 176 € |
| 3.000 € | 236 € |
| 4.000 € | 295 € |
| 5.000 € | 355 € |
| 6.000 € | 414 € |
| 7.000 € | 474 € |
| 8.000 € | 533 € |
| 9.000 € | 593 € |
| 10.000 € | 652 € |
| 13.000 € | 707 € |
| 16.000 € | 762 € |
| 19.000 € | 817 € |
| 22.000 € | 872 € |
| 25.000 € | 927 € |
| 30.000 € | 1.013 € |
| 35.000 € | 1.099 € |
| 40.000 € | 1.185 € |
| 45.000 € | 1.271 € |
| 50.000 € | 1.357 € |
Die Gerichtsgebühren folgen einer eigenen, niedrigeren Tabelle im FamGKG. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 Euro liegt die einfache Gerichtsgebühr bei 283 Euro und die einfache Anwaltsgebühr bei 652 Euro.
Wann eine Ehe überhaupt geschieden werden kann
- Nach einem Jahr Trennung, wenn beide die Scheidung beantragen oder die andere Seite zustimmt. Dann vermutet § 1566 Absatz 1 BGB das Scheitern unwiderlegbar, und das Gericht prüft es nicht nach.
- Nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen der anderen Seite. § 1566 Absatz 2 BGB vermutet das Scheitern dann ebenfalls unwiderlegbar.
- Vor Ablauf des Trennungsjahres nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen unzumutbar wäre, die in der Person des anderen liegen. § 1565 Absatz 2 BGB setzt die Schwelle hoch; Zerrüttung allein genügt nicht.
- Getrennt leben heißt nicht ausziehen. Eine Trennung innerhalb derselben Wohnung zählt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht: getrennte Räume, getrennte Wirtschaft, keine Versorgungsleistungen füreinander.
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Dieses Werkzeug rechnet gesetzliche Gebühren aus und gibt die Bedarfssätze einer Leitlinientabelle wieder. Es berechnet keinen Unterhalt. Wie hoch der ausfällt, hängt am bereinigten Nettoeinkommen mit seinen Abzügen, am Betreuungsanteil, an weiteren Unterhaltsberechtigten und am Selbstbehalt, und keine dieser Größen lässt sich aus zwei Zahlen ableiten. Auch der Verfahrenswert steht nicht fest, sondern im Ermessen des Gerichts. Die Prüfung des Einzelfalls macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus und gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts.
Woher die Zahlen stammen
- FamGKG § 43: Verfahrenswert in Ehesachen nach Ermessen, dabei das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 und höchstens 1.000.000 Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- FamGKG § 50: Verfahrenswert im Versorgungsausgleich, 10 Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens je Anrecht, insgesamt mindestens 1.000 Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- FamGKG Anlage 1, Kostenverzeichnis Nummer 1110: Verfahren im Allgemeinen in Ehesachen, Gebührensatz 2,0, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- FamGKG Anlage 2: Gebührentabelle, Verfahrenswert und zugehörige einfache Gebühr in Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RVG Anlage 1, Vergütungsverzeichnis: Verfahrensgebühr 1,3 nach Nummer 3100, Terminsgebühr 1,2 nach Nummer 3104, Post- und Telekommunikationspauschale nach Nummer 7002 in Höhe von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RVG Anlage 2: Gebührentabelle, Gegenstandswert und zugehörige einfache Gebühr in Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- UStG § 12 Absatz 1: Regelsteuersatz von 19 Prozent auf die Anwaltsvergütung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung zur Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026: Mindestunterhalt von 486, 558 und 653 Euro in den drei Altersstufen Minderjähriger, erste Einkommensgruppe bis 2.100 Euro, Bedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Haushalt 990 Euro einschließlich 440 Euro Warmmiete, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- BGB § 1565: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; vor Ablauf eines Trennungsjahres nur bei unzumutbarer Härte, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- BGB § 1566: Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nach einem Jahr Trennung bei beiderseitigem Antrag und nach drei Jahren Trennung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
Was dieses Werkzeug macht
- Der Verfahrenswert der Ehesache ist nach § 43 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 und höchstens 1.000.000 Euro. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, die Größe ist eine Orientierung.
- Der Versorgungsausgleich kommt nach § 50 FamGKG mit 10 Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens je Anrecht hinzu, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Je mehr Anrechte, desto teurer wird das Verfahren.
- Die Gerichtsgebühr ist nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG eine 2,0-Gebühr auf den Gesamtverfahrenswert.
- Die anwaltliche Vergütung setzt sich aus der Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nummer 3100 VV RVG und der Terminsgebühr von 1,2 nach Nummer 3104 VV RVG zusammen, dazu die Pauschale von höchstens 20 Euro nach Nummer 7002 und die Umsatzsteuer.
- Eine einvernehmliche Scheidung braucht nur einen Anwalt. Die andere Seite darf dem Antrag zustimmen, ohne sich vertreten zu lassen, aber keine eigenen Anträge stellen.
- Der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026 beträgt 486 Euro bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 558 Euro bis zum 11. und 653 Euro bis zum 17. Lebensjahr.
- Vom Tabellenbetrag geht bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld ab, bei volljährigen das ganze.
- Die Selbstbehalte gegenüber Kindern und Ehegatten sind hier nicht hinterlegt, weil keine zitierfähige Fassung vorlag. Wir schreiben an dieser Stelle keine Zahl aus zweiter Hand hin.
- Nach einem Jahr Trennung und beiderseitigem Antrag vermutet § 1566 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar, nach drei Jahren auch ohne Zustimmung der anderen Seite.
- Das Werkzeug rechnet Gebühren und gibt eine Leitlinientabelle wieder. Es berechnet keinen Unterhalt und ersetzt keine anwaltliche Beratung.