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Glossar

Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

Ein minderjähriges Kind, das nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils lebt, hat Anspruch auf einen gesetzlich gestaffelten Mindestunterhalt: 87 Prozent des Existenzminimums bis 6 Jahre, 100 Prozent vom 7. bis 12. Lebensjahr, 117 Prozent ab dem 13. Lebensjahr.

Begriff
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 1612a BGB. Das Bundesjustizministerium legt den zugrunde liegenden Mindestunterhalt seit 2016 alle zwei Jahre per Rechtsverordnung neu fest, die Prozentsätze selbst ändern sich dadurch nicht.

Der Mindestunterhalt ist eine gesetzliche Untergrenze, keine Obergrenze: Bei höherem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils steigt der geschuldete Unterhalt entsprechend der jeweils aktuellen Einkommensgruppe.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 1612a BGB, Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.