Scheidungsanwälteverzeichnis

Glossar

Anwaltszwang in Ehesachen

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie Beteiligte in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur der zustimmende Ehegatte, der selbst keinen Antrag stellt, benötigt in bestimmten Fällen keinen eigenen Anwalt.

Begriff
Anwaltszwang in Ehesachen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 114 FamFG. Für einstweilige Anordnungen und für die bloße Zustimmung zur Scheidung sieht das Gesetz ausdrückliche Ausnahmen vom Anwaltszwang vor.

Der Anwaltszwang erklärt, warum auch eine einvernehmliche Scheidung nicht ganz ohne Anwalt möglich ist: Mindestens der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 114 FamFG, Vertretung durch Rechtsanwälte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.