Glossar
Anwaltszwang in Ehesachen
Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie Beteiligte in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur der zustimmende Ehegatte, der selbst keinen Antrag stellt, benötigt in bestimmten Fällen keinen eigenen Anwalt.
- Begriff
- Anwaltszwang in Ehesachen
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 114 FamFG. Für einstweilige Anordnungen und für die bloße Zustimmung zur Scheidung sieht das Gesetz ausdrückliche Ausnahmen vom Anwaltszwang vor.
Der Anwaltszwang erklärt, warum auch eine einvernehmliche Scheidung nicht ganz ohne Anwalt möglich ist: Mindestens der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 114 FamFG, Vertretung durch Rechtsanwälte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.