Glossar
Zugewinnausgleich
Übersteigt der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs eines Ehegatten den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Der Anspruch entsteht erst mit dem Ende des Güterstands, meist der Rechtskraft der Scheidung.
- Begriff
- Zugewinnausgleich
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 1378 BGB. Die Ausgleichsforderung ist der Höhe nach durch das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, in bestimmten Fällen erhöht um einen zusätzlichen Betrag.
Bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffene Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich müssen notariell beurkundet werden, eine formlose Absprache reicht dafür ausdrücklich nicht aus.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 1378 BGB, Ausgleichsforderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.