Glossar
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für Trennungsberatung ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht.
- Begriff
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Grundsatz schützt Ratsuchende in einer emotional belastenden Lage wie einer Trennung davor, sich auf unqualifizierte Rechtsberatung zu Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensfragen zu verlassen.
Dieses Verzeichnis erbringt selbst keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Erstberatung. Es ordnet öffentlich zugängliche Angaben zu Kanzleien nach Ort und Rechtsgebiet.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz, Grundsatz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.