Wann das Trennungsjahr beginnt und wie Sie den Tag belegen
Das Trennungsjahr hat keinen amtlichen Startschuss. Es beginnt an dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 1567 Absatz 1 BGB erfüllt sind: Zwischen den Ehegatten besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr, und ein Ehegatte will sie erkennbar nicht herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Beide Teile müssen zusammenkommen, die tatsächliche Trennung und der erkennbare Wille.
Satz 2 derselben Vorschrift erlaubt die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ausdrücklich. Das ist der praktisch wichtigste Fall, weil ein Auszug Geld kostet und bei gemeinsamen Kindern oft nicht sofort möglich ist. Die Anforderungen sind allerdings strenger, als viele annehmen: Getrennte Schlafzimmer allein genügen nicht.
- Getrennte Schlafräume, dazu eine klare Aufteilung der übrigen Räume. Küche und Bad dürfen gemeinsam genutzt werden, weil sie sich schlecht teilen lassen.
- Getrennte Haushaltsführung: Jeder kauft für sich ein, kocht für sich, wäscht für sich. Gemeinsame Mahlzeiten als Paar gehören nicht dazu; gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern schaden nicht.
- Getrennte Finanzen: Das gemeinsame Konto wird aufgelöst oder in ein reines Abwicklungskonto umgewandelt, jeder führt sein eigenes.
- Keine Versorgungsleistungen füreinander: kein Waschen, kein Bügeln, kein Einkaufen für den anderen.
- Ein datierter Beleg für den Beginn: ein Schreiben an den anderen Ehegatten, die Bestätigung des Anwalts über die Mitteilung der Trennung oder die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bei Auszug.
Den Trennungstag müssen Sie später im Scheidungsantrag angeben. Bestreitet der andere Ehegatte ihn, kommt es auf Beweise an, und die entstehen nur, wenn jemand sie zu Beginn anlegt. Ein kurzes Schreiben mit Datum, in dem Sie die Trennung mitteilen, kostet nichts und beendet die Diskussion ein Jahr später.
Welchen Unterhalt Sie im Trennungsjahr verlangen können
Trennungsunterhalt steht neben dem nachehelichen Unterhalt und folgt eigenen Regeln. Nach § 1361 Absatz 1 BGB kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, solange sie getrennt leben. Ist das Scheidungsverfahren rechtshängig, gehören vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Alters- und Erwerbsminderungsvorsorge dazu.
Der entscheidende Unterschied zum nachehelichen Unterhalt steht in § 1361 Absatz 2 BGB: Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann auf eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn das nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Im ersten Trennungsjahr ist diese Schwelle regelmäßig hoch, denn das Gesetz gibt beiden Seiten Zeit, sich auf die neue Lage einzustellen.
Wie hoch der Anspruch ausfällt, richtet sich nach Leitlinien der Oberlandesgerichte, nicht nach einem Gesetz. Die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026 nennt unter Abschnitt B die Richtsätze: Hat der Berechtigte kein Einkommen, sind es 45 Prozent des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Pflichtigen zuzüglich 50 Prozent seiner sonstigen Einkünfte. Haben beide Erwerbseinkommen, sind es 45 Prozent der Differenz. Gegenüber einem nicht erwerbstätigen Pflichtigen, etwa einem Rentner, gelten jeweils 50 Prozent.
| Größe | Betrag | Fundstelle | Darin enthaltene Warmmiete |
|---|---|---|---|
| Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, erwerbstätig | 1.600 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B II a | bis 580 Euro |
| Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten, nicht erwerbstätig | 1.475 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B II b | bis 580 Euro |
| Existenzminimum des berechtigten Ehegatten, erwerbstätig | 1.450 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B III a | nicht gesondert ausgewiesen |
| Existenzminimum des berechtigten Ehegatten, nicht erwerbstätig | 1.200 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B III b | nicht gesondert ausgewiesen |
| Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, erwerbstätig | 1.450 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung A VII | bis 520 Euro |
| Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, nicht erwerbstätig | 1.200 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung A VII | bis 520 Euro |
| Angemessener Eigenbedarf nach § 1603 Absatz 1 BGB | 1.750 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung A VII | bis 650 Euro |
| Bedarf eines auswärts wohnenden Studierenden | 990 Euro | Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung A IV | bis 440 Euro |
Der Anspruch entsteht nicht rückwirkend von selbst. § 1613 Absatz 1 BGB lässt Unterhalt für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert wurde, in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Geschuldet wird dann ab dem Ersten des Monats, in den dieses Ereignis fällt. Wer ein halbes Jahr wartet, bevor er auffordert, verliert dieses halbe Jahr.
Wie hoch der Kindesunterhalt ab der Trennung ist
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder steht im Gesetz. § 1612a Absatz 1 BGB koppelt ihn an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum und staffelt ihn nach drei Altersstufen: 87 Prozent bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 100 Prozent vom siebten bis zur Vollendung des zwölften und 117 Prozent vom 13. Lebensjahr an. Die Eurobeträge legt die Mindestunterhaltsverordnung fest; für 2026 sind es 486, 558 und 653 Euro im Monat.
Diese drei Beträge bilden zugleich die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, die für ein Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro gilt. Darüber steigt der Bedarf in vierzehn weiteren Gruppen bis zu einem Nettoeinkommen von 11.200 Euro. Der Prozentsatz der Tabelle drückt aus, um wie viel der Richtsatz einer Gruppe über dem Mindestbedarf liegt.
Was tatsächlich überwiesen wird, ist ein anderer Betrag. Auf den Tabellenbedarf wird nach § 1612b Absatz 1 BGB das Kindergeld angerechnet, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, weil der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt. Das Kindergeld beträgt 2026 nach § 66 Absatz 1 EStG einheitlich 259 Euro je Kind, die Hälfte davon also 129,50 Euro.
| Altersstufe | Bedarf nach Tabelle | Zahlbetrag | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 Euro | 356,50 Euro | 227 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 558 Euro | 428,50 Euro | 299 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 653 Euro | 523,50 Euro | 394 Euro |
| ab 18 Jahren, im Haushalt eines Elternteils | 698 Euro | 439,00 Euro | kein Anspruch |
Die letzte Spalte betrifft den Unterhaltsvorschuss. Zahlt der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig, springt das Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein. Die Leistung entspricht nach § 2 Absatz 1 UhVorschG dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe, vermindert nach Absatz 2 um das volle Kindergeld für ein erstes Kind. Anspruch hat nach § 1 Absatz 1 UhVorschG, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bis zum 18. Geburtstag verlängert § 1 Absatz 1a den Anspruch, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder der betreuende Elternteil über mindestens 600 Euro eigenes Einkommen verfügt.
- Mindestunterhalt 2026 nach Altersstufen
- 486 Euro, 558 Euro und 653 Euro im Monat
- § 1 Mindestunterhaltsverordnung, Stand 1. Januar 2026
- Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, erwerbstätig
- 1.450 Euro im Monat
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, Anmerkung A VII, Stand 1. Januar 2026
Für die Durchsetzung gibt es einen Weg ohne Anwaltskosten. Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt nach § 1712 Absatz 1 BGB Beistand des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Der Beistand fordert Auskunft an, berechnet den Unterhalt und lässt ihn beurkunden. Eine Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel, kostet nichts und ersetzt ein gerichtliches Verfahren, solange der andere Elternteil mitwirkt.
Wer in der Ehewohnung bleiben darf
§ 1361b Absatz 1 BGB gibt einem Ehegatten das Recht zu verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt. Die Schwelle ist hoch: Es muss notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden, und die Belange des anderen Ehegatten sind dabei zu berücksichtigen. Satz 2 nennt einen Fall ausdrücklich: Eine unbillige Härte kann auch vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.
Bei Gewalt in der Ehe kehrt sich die Regel um. Hat ein Ehegatte den anderen widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht, ist ihm nach § 1361b Absatz 2 BGB in der Regel die gesamte Wohnung zu überlassen. Der Anspruch entfällt nur, wenn keine weiteren Verletzungen zu besorgen sind, und selbst dann nicht, wenn das Zusammenleben wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
Hat es Gewalt oder eine Drohung mit Gewalt gegen Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Leben gegeben?
In der Regel dem verletzten Ehegatten, und zwar die gesamte Wohnung (§ 1361b Absatz 2 BGB). Wenden Sie sich an das Familiengericht; im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt nach § 114 Absatz 4 Nummer 1 FamFG kein Anwaltszwang. Bei akuter Gefahr ist die Polizei der erste Weg, das Gericht der zweite.
Ist die Überlassung notwendig, um eine unbillige Härte zu vermeiden, etwa weil sonst das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt wäre?
Gehört die Wohnung oder das Grundstück dem anderen Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten?
Möglich, aber schwerer. § 1361b Absatz 1 Satz 3 BGB verlangt, das Eigentum besonders zu berücksichtigen. Der Anspruch ist damit nicht ausgeschlossen, die Abwägung fällt aber zugunsten des Eigentümers aus, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
Ja, ein Antrag hat Aussicht. Das Familiengericht kann die Wohnung ganz oder teilweise zuweisen. Wer auszieht, muss nach § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB nichts verschenken: Er kann vom nutzenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht.
Nein. Ohne unbillige Härte bleibt es beim gemeinsamen Nutzungsrecht, und niemand kann den anderen zum Auszug zwingen. Die Trennung lässt sich dann nach § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB innerhalb der Wohnung vollziehen, mit getrennten Räumen, getrennter Haushaltsführung und getrennten Finanzen.
Wer auszieht, sollte eine Frist kennen. Nach § 1361b Absatz 4 BGB wird unwiderleglich vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, wenn er binnen sechs Monaten nach dem Auszug keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat. Sechs Monate sind kurz, und die Vermutung ist unwiderleglich. Wer zurückwill, erklärt das schriftlich und datiert innerhalb dieser Frist.
Für den Hausrat gilt § 1361a BGB. Jeder Ehegatte kann die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen, muss sie dem anderen aber zum Gebrauch überlassen, soweit dieser sie für einen abgesonderten Haushalt benötigt und das der Billigkeit entspricht. Gemeinsame Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt. Wichtig für später: Absatz 4 stellt klar, dass die Eigentumsverhältnisse dabei unberührt bleiben. Erst mit der Scheidung kann nach § 1568b BGB auch die Übereignung verlangt werden.
Welche Auskünfte Sie im Trennungsjahr sichern sollten
Der Tag der Trennung ist ein Stichtag des Güterrechts, und das wissen die wenigsten rechtzeitig. § 1379 Absatz 2 BGB gibt jedem getrennt lebenden Ehegatten das Recht, vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob schon ein Scheidungsantrag läuft.
Der Sinn dieser Auskunft steht in § 1375 Absatz 2 Satz 2 BGB: Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, muss er darlegen und beweisen, dass die Verminderung nicht auf unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung oder Benachteiligungsabsicht beruht. Ohne die Auskunft zum Trennungstag gibt es keinen Vergleichswert und damit auch keine Beweislastumkehr.
- Halten Sie den Trennungstag schriftlich und datiert fest, mit einem Schreiben an den anderen Ehegatten oder über den Anwalt.
- Fordern Sie innerhalb der ersten Wochen Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nach § 1379 Absatz 2 BGB, schriftlich und nachweisbar.
- Fordern Sie im selben Schreiben Auskunft über Einkünfte und Vermögen zur Berechnung des Unterhalts. Das sichert den Unterhalt ab diesem Monat (§ 1613 Absatz 1 BGB).
- Sichern Sie eigene Unterlagen: Kontoauszüge zum Trennungstag, Depotauszüge, Lebensversicherungswerte, Kreditstände und eine Aufstellung des Hausrats.
- Beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die Kontenklärung, damit die Auskunft für den Versorgungsausgleich später nicht am eigenen Versicherungsverlauf hängt.
- Beantragen Sie beim Jugendamt die Beistandschaft nach § 1712 BGB, wenn der Kindesunterhalt tituliert werden soll.
Was sich steuerlich nach der Trennung ändert
Im Jahr der Trennung dürfen Sie noch zusammen veranlagt werden. § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG verlangt, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und dass diese Voraussetzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen hat oder im Laufe des Jahres eingetreten ist. Wer sich im März trennt, erfüllt sie für den Beginn des Jahres und kann für dieses Jahr noch die Zusammenveranlagung wählen. Ab dem folgenden Kalenderjahr ist das ausgeschlossen.
Beim Lohnsteuerabzug greift die Änderung ebenfalls erst im Folgejahr, dann aber von Gesetzes wegen. Geschiedene und dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer gehören nach § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG in die Steuerklasse I, sofern die Voraussetzungen für III oder IV nicht erfüllt sind. Wer ein Kind allein betreut und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen kann, kommt nach Nummer 2 in die Steuerklasse II.
Die Meldung ist Ihre Pflicht, nicht die des Finanzamts. § 39 Absatz 5 Satz 1 EStG verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Finanzamt den Eintritt der Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse mitzuteilen und die Änderung umgehend vornehmen zu lassen. Unterbleibt sie, ändert das Finanzamt die Klasse von Amts wegen und fordert zu wenig erhobene Lohnsteuer nach, wenn sie 10 Euro übersteigt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt nach § 24b Absatz 2 EStG 4.260 Euro im Kalenderjahr für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro je weiterem Kind. Alleinstehend im Sinne dieser Vorschrift ist nach Absatz 3 nur, wer keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt sich der Betrag nach Absatz 4 um ein Zwölftel.
Wohin Sie sich im Trennungsjahr wenden können
In den ersten Tagen: Trennung dokumentieren
Schreiben mit Datum an den anderen Ehegatten, Trennung der Konten, Aufteilung der Räume bei Trennung in der Wohnung. Zuständig: Sie selbst, ohne fremde Hilfe möglich.
In den ersten Wochen: Auskunft und Unterhalt anfordern
Auskunft zum Vermögen am Trennungstag (§ 1379 Absatz 2 BGB) und Auskunft über Einkünfte zur Berechnung des Unterhalts (§ 1613 Absatz 1 BGB), beides schriftlich und nachweisbar. Zuständig: Sie oder Ihr Anwalt.
Im ersten Monat: Beratung beim Jugendamt
Mütter und Väter haben nach § 17 Absatz 1 SGB VIII Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Nach Absatz 2 unterstützt das Jugendamt bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die elterliche Sorge. Die Beratung ist kostenlos. Zuständig: das Jugendamt Ihres Wohnorts.
Im ersten Vierteljahr: Kindesunterhalt titulieren lassen
Beistandschaft nach § 1712 BGB beim Jugendamt beantragen. Der Beistand berechnet den Unterhalt und lässt ihn in einer Jugendamtsurkunde beurkunden. Kosten entstehen nicht. Zuständig: der betreuende Elternteil auf schriftlichen Antrag.
Nach sechs Monaten: Rückkehrabsicht klären
Wer ausgezogen ist und zurückwill, muss das nach § 1361b Absatz 4 BGB binnen sechs Monaten ernstlich bekunden, sonst gilt das alleinige Nutzungsrecht des anderen als überlassen. Zuständig: der ausgezogene Ehegatte, Frist ab dem Auszugstag.
Im zehnten Monat: Unterlagen für den Antrag sammeln
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder, drei Gehaltsabrechnungen beider Seiten, Renteninformation und Auskünfte zu Betriebsrente und privater Vorsorge. Zuständig: Sie, mit Vorlauf wegen der Bearbeitungszeiten der Standesämter.
Ab Monat zwölf: Scheidungsantrag einreichen lassen
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Anwalt den Antrag stellen. Wird er kurz vorher eingereicht, prüft das Gericht den Ablauf zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zuständig: der Anwalt des Antragstellers.
Neben dem Jugendamt gibt es zwei weitere Wege, die nichts oder wenig kosten. Die Beratungsstellen der freien Träger bieten Trennungs- und Erziehungsberatung an, und das Gericht kann nach § 135 FamFG anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen. Für die anwaltliche Beratung vor dem Verfahren gibt es Beratungshilfe, bei der Sie der Kanzlei höchstens 15 Euro zahlen.
Häufige Fragen
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 BGB). Ein Auszug ist dafür nicht nötig, eine behördliche Meldung auch nicht. Halten Sie den Tag schriftlich fest, weil er im Scheidungsantrag anzugeben ist.
Kann man das Trennungsjahr in derselben Wohnung verbringen?
Ja. § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dafür braucht es getrennte Schlafräume, eine getrennte Haushaltsführung mit eigenem Einkauf und eigener Wäsche, getrennte Finanzen und keine Versorgungsleistungen füreinander. Küche und Bad dürfen gemeinsam genutzt werden.
Wie viel Trennungsunterhalt steht dem Ehegatten zu?
Das Gesetz nennt in § 1361 Absatz 1 BGB nur den angemessenen Unterhalt nach den Lebensverhältnissen. Die Höhe bemessen die Oberlandesgerichte nach Leitlinien. Die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026 nennt 45 Prozent des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Pflichtigen, wenn der Berechtigte kein Einkommen hat, sonst 45 Prozent der Differenz beider Erwerbseinkommen. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Pflichtigen beträgt 1.600 Euro im Monat.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt beträgt 2026 nach der Mindestunterhaltsverordnung 486 Euro bis zum sechsten Geburtstag, 558 Euro vom siebten bis zum zwölften Lebensjahr und 653 Euro ab dem 13. Lebensjahr. Davon wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld abgezogen, 2026 also 129,50 Euro. Die Zahlbeträge in der ersten Einkommensgruppe liegen damit bei 356,50, 428,50 und 523,50 Euro im Monat.
Darf ich verlangen, dass mein Ehepartner aus der Wohnung auszieht?
Nur unter engen Voraussetzungen. § 1361b Absatz 1 BGB verlangt, dass die Überlassung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; eine solche kann auch vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Nach Gewalt oder Drohung mit Gewalt ist die gesamte Wohnung nach § 1361b Absatz 2 BGB in der Regel dem verletzten Ehegatten zu überlassen.
Wann muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?
Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt. Im Trennungsjahr selbst ist die Zusammenveranlagung nach § 26 Absatz 1 EStG noch möglich, wenn die Ehegatten zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt lebten. Danach gehören dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer in die Steuerklasse I, bei Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in die Steuerklasse II. Die Mitteilung an das Finanzamt ist nach § 39 Absatz 5 EStG Ihre Pflicht.