Scheidungsanwälteverzeichnis

Ratgeber

Was eine Scheidung kostet und wie Sie den Betrag berechnen

Eine Scheidung kostet mindestens 975,41 Euro an Gerichts- und Anwaltsgebühren, gerechnet aus dem Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro nach § 43 FamGKG. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei 4.400 Euro gemeinsamem Monatsnetto und vier Rentenanrechten liegen die Gesamtkosten bei 3.203,38 Euro.

Wie hoch der Verfahrenswert Ihrer Scheidung ausfällt

Der Verfahrenswert ist die Rechengröße, aus der sich jede einzelne Gebühr Ihrer Scheidung ergibt. Er ist kein Betrag, den jemand zahlt, sondern die Zahl, mit der Gericht und Anwalt in zwei Gebührentabellen gehen. Wer ihn kennt, kann seine Scheidung auf den Cent genau ausrechnen, bevor er den ersten Termin vereinbart.

§ 43 Absatz 1 FamGKG stellt den Wert in das Ermessen des Gerichts und nennt die Umstände, die dabei zählen: Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten. Absatz 2 macht daraus eine feste Rechenregel für das Einkommen. Maßgeblich ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen. Nach unten und oben gibt es Grenzen: Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über eine Million Euro angenommen werden.

Der Versorgungsausgleich, also die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, kommt als eigener Wert dazu. § 50 Absatz 1 FamGKG setzt je Anrecht 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens an, insgesamt aber mindestens 1.000 Euro. Vier Anrechte, zwei je Ehegatte, sind der Normalfall: gesetzliche Rentenversicherung und Betriebsrente. Jedes weitere Anrecht hebt den Wert um weitere 10 Prozent.

  1. Addieren Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und das Ihres Ehegatten. Nettoeinkommen heißt: Bruttolohn abzüglich Steuern und Sozialabgaben, dazu Mieteinnahmen, Renten und Elterngeld.
  2. Multiplizieren Sie die Summe mit drei. Das ist der Wert der Scheidungssache selbst.
  3. Zählen Sie die Anrechte beider Ehegatten, die in der Ehezeit entstanden sind. Die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nennt sie einzeln.
  4. Rechnen Sie je Anrecht 10 Prozent des Werts aus Schritt 2 dazu, mindestens jedoch 1.000 Euro für den gesamten Versorgungsausgleich.
  5. Liegt die Summe unter 3.000 Euro, setzen Sie 3.000 Euro an. Das ist der gesetzliche Mindestwert.

Was das Familiengericht nach dem FamGKG verlangt

Das Gericht berechnet für das Scheidungsverfahren im ersten Rechtszug 2,0 Gebühren. Das steht in Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses, also der Anlage 1 zum FamGKG. Wie viel eine Gebühr in Euro wert ist, sagt die Tabelle in Anlage 2, die seit der Neufassung im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 109 gilt. Bei einem Verfahrenswert bis 19.000 Euro beträgt eine Gebühr 374,50 Euro, das Verfahren also 749 Euro.

Diesen Betrag zahlen Sie vor dem Verfahren, nicht danach. § 14 Absatz 1 FamGKG bestimmt, dass die Antragsschrift in Ehesachen erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden soll. Solange der Vorschuss nicht beim Gericht ist, passiert nichts: Ihr Ehegatte erfährt vom Antrag nichts, und die Frist des Versorgungsausgleichs läuft nicht. Wer den Vorschuss spät überweist, verschiebt damit sein eigenes Verfahren.

Nehmen Sie den Antrag vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurück, ermäßigt Nummer 1111 des Kostenverzeichnisses die 2,0 Gebühren. Das ist der einzige Weg, die Gerichtsgebühr nachträglich zu senken. Die Anwaltsgebühren bleiben davon unberührt, denn sie entstehen mit der Tätigkeit und nicht mit dem Ausgang.

Was der Anwalt nach dem RVG abrechnet

Ein Anwalt rechnet in einer Scheidung zwei Gebühren ab. Die Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 des Vergütungsverzeichnisses beträgt 1,3, die Terminsgebühr nach Nummer 3104 beträgt 1,2. Zusammen sind das 2,5 Gebühren. Dazu kommt die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nummer 7002, die 20 Prozent der Gebühren beträgt, höchstens aber 20 Euro. Auf alles zusammen liegt die Umsatzsteuer nach Nummer 7008, derzeit 19 Prozent.

Den Eurobetrag einer Gebühr liefert die Tabelle in Anlage 2 zum RVG, ebenfalls in der Fassung des Bundesgesetzblatts 2025 I Nr. 109. Bei einem Wert bis 19.000 Euro sind das 817 Euro je Gebühr. Die Rechnung lautet dann: 2,5 mal 817 Euro ergibt 2.042,50 Euro, plus 20 Euro Auslagen ergibt 2.062,50 Euro, plus 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt 2.454,38 Euro.

Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung nach Verfahrenswert. Gerichtskosten sind 2,0 Gebühren nach Nummer 1110 KV FamGKG, Anwaltskosten 2,5 Gebühren plus 20 Euro Auslagen plus 19 Prozent Umsatzsteuer für einen Anwalt. Tabellenwerte aus FamGKG Anlage 2 und RVG Anlage 2, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109.
Verfahrenswert bisGerichtskostenEin AnwaltSumme beider Posten
3.000 Euro251,00 Euro724,41 Euro975,41 Euro
4.000 Euro296,00 Euro901,43 Euro1.197,43 Euro
6.000 Euro386,00 Euro1.255,45 Euro1.641,45 Euro
9.000 Euro521,00 Euro1.786,49 Euro2.307,49 Euro
13.000 Euro627,00 Euro2.127,13 Euro2.754,13 Euro
19.000 Euro749,00 Euro2.454,38 Euro3.203,38 Euro
30.000 Euro952,00 Euro3.037,48 Euro3.989,48 Euro
50.000 Euro1.276,00 Euro4.060,88 Euro5.336,88 Euro

Die Tabelle zeigt den Regelfall und nicht die Obergrenze. Drei Posten können dazukommen, und sie sind der Grund, warum eine Scheidung teurer wird als die Tabelle verspricht.

  • Der zweite Anwalt. Jeder Ehegatte, der einen eigenen Anwalt beauftragt, zahlt dessen Vergütung voll. Ein gemeinsamer Anwalt für beide ist nach § 43a Absatz 4 BRAO ausgeschlossen, weil er widerstreitende Interessen vertreten würde.
  • Die Folgesachen. Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung und Hausrat sind nach § 137 FamFG eigene Gegenstände mit eigenem Wert. Ihr Wert wird dem Scheidungswert zugerechnet, und die Gebühren steigen entsprechend.
  • Die Einigungsgebühr nach Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses. In der Ehesache selbst entsteht sie nach Absatz 5 der Anmerkung nicht. Für eine Scheidungsfolgenvereinbarung über Unterhalt oder Vermögen entsteht sie sehr wohl, im laufenden Verfahren mit 1,0 nach Nummer 1003.
  • Die Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Sie muss in Textform vorliegen, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von der Vollmacht getrennt sein. Weniger als die gesetzliche Gebühr darf sie nicht vorsehen, das verbietet § 49b Absatz 1 BRAO.
Mindestverfahrenswert in Ehesachen
3.000 Euro
§ 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG, Stand 20. September 2026
Gerichtsgebühr für das Scheidungsverfahren im ersten Rechtszug
2,0 Gebühren nach Nummer 1110 KV FamGKG
Anlage 1 zum FamGKG, Kostenverzeichnis, Stand 20. September 2026
Verfahrenswert je Anrecht im Versorgungsausgleich
10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens, insgesamt mindestens 1.000 Euro
§ 50 Absatz 1 FamGKG, Stand 20. September 2026

Was eine Scheidung in drei Beispielfällen kostet

Die drei Fälle unten rechnen mit denselben Tabellen wie oben. Sie unterscheiden sich nur in den beiden Größen, die Sie selbst kennen: Einkommen und Zahl der Rentenanrechte. Jeder Betrag ist aus den Gebührentabellen gerechnet, nicht geschätzt.

Drei gerechnete Fälle. Der Antragsteller trägt seinen eigenen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten, weil § 150 Absatz 1 FamFG die Kosten bei ausgesprochener Scheidung gegeneinander aufhebt.
FallVerfahrenswertGerichtskostenAnwalt je SeiteAntragsteller zahlt
Kurze Ehe, kein Versorgungsausgleich auf Antrag, geringes Einkommen. Mindestwert greift.3.000 Euro251,00 Euro724,41 Euro849,91 Euro
Gemeinsames Monatsnetto 4.400 Euro, vier Anrechte. Wert 13.200 Euro plus 5.280 Euro.18.480 Euro749,00 Euro2.454,38 Euro2.828,88 Euro
Gemeinsames Monatsnetto 7.000 Euro, sechs Anrechte. Wert 21.000 Euro plus 12.600 Euro.33.600 Euro1.032,00 Euro3.353,49 Euro3.869,49 Euro

Der mittlere Fall ist der häufigste. Zwei Ehegatten mit 2.800 und 1.600 Euro Nettoeinkommen kommen auf 4.400 Euro im Monat, verdreifacht sind das 13.200 Euro. Vier Anrechte bringen viermal 1.320 Euro, also 5.280 Euro, dazu. Der Verfahrenswert liegt bei 18.480 Euro und damit in der Tabellenstufe bis 19.000 Euro. Beauftragen beide Seiten einen Anwalt, kostet die Scheidung zusammen 5.657,76 Euro.

Wer am Ende welchen Teil der Kosten trägt

Wird die Scheidung ausgesprochen, hebt § 150 Absatz 1 FamFG die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander auf. Das bedeutet zweierlei: Jeder trägt seinen eigenen Anwalt, und die Gerichtskosten werden geteilt. Wer zuerst gezahlt hat, bekommt die Hälfte vom anderen erstattet. Wer verliert oder gewinnt, spielt dabei keine Rolle, denn eine Scheidung hat keinen Gewinner im Kostensinn.

Anders liegt es, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird. Dann trägt nach § 150 Absatz 2 FamFG der Antragsteller die Kosten allein. Nehmen beide Ehegatten ihre Anträge zurück, werden die Kosten wieder gegeneinander aufgehoben. Und § 150 Absatz 4 FamFG lässt dem Gericht eine Tür offen: Erscheint die Verteilung unbillig, etwa wegen des Ergebnisses einer Unterhalts- oder Güterrechtssache, darf es nach billigem Ermessen anders verteilen.

Die Kosten der Scheidung von der Steuer abzusetzen, funktioniert seit 2013 nicht mehr. § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG schließt Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Mai 2017, Aktenzeichen VI R 9/16, entschieden, dass Scheidungskosten unter dieses Abzugsverbot fallen. Die einzige Ausnahme im Gesetzestext greift, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage verloren ginge, und das ist bei einer Scheidung regelmäßig nicht der Fall.

Wann Verfahrenskostenhilfe Ihre Scheidung trägt

Verfahrenskostenhilfe ist der Name, den die Prozesskostenhilfe im Familienrecht trägt. § 76 Absatz 1 FamFG verweist dafür auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie bekommen sie, wenn Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Absatz 1 ZPO). Bei einer Scheidung nach abgelaufenem Trennungsjahr ist die Erfolgsaussicht selten das Problem.

Gerechnet wird nach § 115 ZPO. Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge abgezogen, die das Bundesministerium der Justiz jedes Jahr bekannt macht. Für 2026 stehen sie in der Prozesskostenhilfebekanntmachung vom 19. Dezember 2025. Dazu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, solange sie nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen.

  • Erwerbstätigenfreibetrag, wenn Sie arbeiten: 282 Euro im Monat.
  • Freibetrag für Sie selbst und gegebenenfalls den Ehegatten: je 619 Euro im Monat.
  • Freibetrag für ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zum sechsten Geburtstag: 393 Euro, vom siebten bis zum 14. Lebensjahr 429 Euro, vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 518 Euro.
  • Freibetrag für eine unterhaltsberechtigte erwachsene Person: 496 Euro im Monat.
  • Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.

Bleibt nach allen Abzügen ein Betrag übrig, zahlen Sie die Hälfte davon monatlich als Rate. Liegt die Rate unter 10 Euro, entfällt sie ganz. Höchstens 48 Raten sind aufzubringen, unabhängig von der Zahl der Rechtszüge. Bei einem einzusetzenden Einkommen über 600 Euro beträgt die Rate 300 Euro plus den Teil, der 600 Euro übersteigt. All das steht in § 115 Absatz 2 ZPO.

Zahlt der Staat Ihre Scheidung vor?

Bleibt von Ihrem Nettoeinkommen nach Abzug der Freibeträge und der Wohnkosten ein Betrag übrig?

Ja

Ist die Hälfte dieses Betrags kleiner als 10 Euro?

Ja

Ja, ohne Rate. Sie erhalten Verfahrenskostenhilfe, ohne monatlich zu zahlen. Die Staatskasse trägt Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten Anwalts. Melden Sie nach § 120a Absatz 2 ZPO jede Einkommensverbesserung über 100 Euro und jeden Adresswechsel.

Nein

Ja, mit Raten. Sie zahlen monatlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, höchstens 48 Monate lang. Der Anwalt wird trotzdem sofort beigeordnet, Sie strecken nichts vor. Eine Vereinbarung über ein höheres Honorar mit dem beigeordneten Anwalt wäre nach § 3a Absatz 4 RVG nichtig.

Nein

Haben Sie Vermögen, das Sie zumutbar einsetzen können, zum Beispiel Ersparnisse oberhalb des Schonvermögens?

Ja

Zuerst das Vermögen. § 115 Absatz 3 ZPO verlangt den Einsatz des Vermögens, soweit das zumutbar ist, und verweist dafür auf § 90 SGB XII. Reicht es nicht für die gesamten Kosten, kommt Verfahrenskostenhilfe für den Rest in Betracht.

Nein

Ja, ohne Rate. Ihr Einkommen liegt unter der Summe der Freibeträge. Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe mit dem amtlichen Formular zusammen mit dem Scheidungsantrag. Für die Beratung davor gibt es Beratungshilfe; dort zahlen Sie nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses höchstens 15 Euro an den Anwalt.

So kommen Sie in sechs Schritten zu einer belastbaren Zahl

Von der Schätzung zur prüfbaren Kostenberechnung
  1. Nettoeinkommen beider Seiten belegen

    Die letzten drei Gehaltsabrechnungen beider Ehegatten, bei Selbstständigen die letzten drei Steuerbescheide. Zuständig: Sie selbst, vor dem ersten Anwaltstermin.

  2. Anrechte abfragen

    Renteninformation und Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern, dazu die Auskunft des Arbeitgebers zur Betriebsrente und die Unterlagen privater Vorsorgeverträge. Zuständig: jeder Ehegatte für seine eigenen Anrechte.

  3. Verfahrenswert selbst rechnen

    Dreifaches gemeinsames Monatsnetto plus 10 Prozent davon je Anrecht, mindestens 3.000 Euro. Damit gehen Sie in die Tabelle oben. Zuständig: Sie, vor dem Erstgespräch.

  4. Kostenhinweis des Anwalts einfordern

    § 49b Absatz 5 BRAO verpflichtet den Anwalt, vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Lassen Sie sich den angenommenen Wert und die daraus folgende Summe schriftlich geben. Zuständig: der Anwalt, vor Mandatserteilung.

  5. Verfahrenskostenhilfe prüfen und gegebenenfalls beantragen

    Der Antrag läuft über das amtliche Formular und geht zusammen mit dem Scheidungsantrag zum Familiengericht. Zuständig: Sie mit dem Anwalt, gleichzeitig mit dem Antrag, nicht danach.

  6. Gerichtskostenvorschuss überweisen

    Erst danach wird die Antragsschrift zugestellt (§ 14 Absatz 1 FamGKG). Zuständig: Antragsteller, unmittelbar nach der Kostenrechnung des Gerichts.

Nach diesen sechs Schritten haben Sie zwei Zahlen, die sich prüfen lassen: den Verfahrenswert und die daraus folgende Summe. Weicht die Rechnung Ihres Anwalts davon ab, liegt der Unterschied fast immer am angesetzten Wert oder an einer Folgesache, die dazugekommen ist. Beides können Sie im Kostenfestsetzungsverfahren ansprechen, bevor Sie zahlen.

Häufige Fragen

Was kostet eine Scheidung mindestens?

Der niedrigste Betrag, der sich aus den Gebührentabellen ergibt, liegt bei 975,41 Euro. Er setzt den Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro nach § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG voraus, einen einzigen Anwalt, Verfahrens- und Terminsgebühr, 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer. Davon entfallen 251 Euro auf das Gericht und 724,41 Euro auf den Anwalt.

Wie wird der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet?

Grundlage ist nach § 43 Absatz 2 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, also das dreifache gemeinsame Monatsnetto. Dazu kommt der Versorgungsausgleich mit 10 Prozent dieses Werts je Anrecht, insgesamt mindestens 1.000 Euro (§ 50 Absatz 1 FamGKG). Das Vermögen berücksichtigt das Gericht nach Ermessen, ohne gesetzlich festgelegten Prozentsatz. Der Wert darf 3.000 Euro nicht unterschreiten und eine Million Euro nicht überschreiten.

Zahlt bei einer Scheidung jeder seinen eigenen Anwalt?

Ja. Wird die Scheidung ausgesprochen, hebt § 150 Absatz 1 FamFG die Kosten gegeneinander auf: Jeder Ehegatte trägt seinen eigenen Anwalt, die Gerichtskosten werden halbiert. Beauftragt nur der Antragsteller einen Anwalt und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung ohne Anwalt zu, fällt die zweite Anwaltsrechnung weg. Ein gemeinsamer Anwalt für beide Seiten ist nach § 43a Absatz 4 BRAO unzulässig.

Kann ich die Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Nein. § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG schließt Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus. Der Bundesfinanzhof hat das für Scheidungskosten mit Urteil vom 18. Mai 2017, Aktenzeichen VI R 9/16, bestätigt. Abziehbar bleibt der Prozess nur, wenn ohne ihn die Existenzgrundlage verloren ginge, was bei einer Scheidung regelmäßig nicht zutrifft. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten sind davon unberührt und bis 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG).

Was kostet der Versorgungsausgleich zusätzlich?

Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert um 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens je Anrecht, insgesamt aber mindestens 1.000 Euro (§ 50 Absatz 1 FamGKG). Bei einem dreifachen Monatsnetto von 13.200 Euro und vier Anrechten sind das 5.280 Euro zusätzlich. Der Wertzuwachs schlägt in beiden Gebührentabellen durch, im Beispiel um rund 760 Euro bei Gericht und Anwalt zusammen.

Wann muss ich den Gerichtskostenvorschuss zahlen?

Vor der Zustellung des Scheidungsantrags. § 14 Absatz 1 FamGKG bestimmt, dass die Antragsschrift in Ehesachen erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll. Das Gericht schickt dazu eine Kostenrechnung über 2,0 Gebühren nach Nummer 1110 KV FamGKG. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe entfällt der Vorschuss, weil die Staatskasse eintritt.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Erstberatungsgebühr: Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.
  • Verfahrenswert der Scheidung: Der Verfahrenswert einer Scheidung bemisst sich unter anderem am dreimonatigen Nettoeinkommen beider Ehegatten und liegt gesetzlich zwischen 3.000 und 1 Million Euro. Von diesem Wert hängen die Gerichtskosten und die gesetzliche Anwaltsvergütung im Scheidungsverfahren ab.
  • Anwaltszwang in Ehesachen: Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie Beteiligte in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur der zustimmende Ehegatte, der selbst keinen Antrag stellt, benötigt in bestimmten Fällen keinen eigenen Anwalt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 43 FamGKG, Verfahrenswert in Ehesachen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 50 FamGKG, Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Anlage 2 zum FamGKG, Gebührentabelle, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Anlage 1 zum FamGKG, Kostenverzeichnis, Nummern 1110 und 1111, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 14 FamGKG, Abhängigmachung der Zustellung von der Zahlung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Nummern 1000, 1003, 3100, 3104, 7002 und 7008, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Anlage 2 zum RVG, Gebührentabelle, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 150 FamFG, Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 115 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
  11. § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen, Absatz 2 Satz 4, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. BFH, Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16, Scheidungskosten als Prozesskosten, Bundesfinanzhof,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.