Scheidungsanwälteverzeichnis

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Das Sorgerecht nach der Scheidung bleibt meist gemeinsam

Die gemeinsame elterliche Sorge endet nicht mit der Scheidung. Das Familiengericht entscheidet darüber nur, wenn ein Elternteil nach § 1671 BGB die Alleinsorge beantragt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens; bei erheblicher Bedeutung braucht es Einvernehmen (§ 1687 BGB).

Warum die Scheidung am Sorgerecht nichts ändert

Die elterliche Sorge ist nach § 1626 Absatz 1 BGB Pflicht und Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen. Sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Nichts daran hängt am Bestand der Ehe. Ein Scheidungsbeschluss trennt die Ehegatten, nicht die Eltern von ihrem Kind, und er enthält zum Sorgerecht überhaupt keine Aussage, solange niemand etwas beantragt.

Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 prüft das Gericht die Sorge bei einer Scheidung nicht mehr von Amts wegen. Es wird nur tätig, wenn ein Elternteil nach § 1671 Absatz 1 BGB beantragt, ihm die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein zu übertragen. Ohne Antrag bleibt alles, wie es war. Das Gericht hört die Eltern im Scheidungstermin nach § 128 Absatz 2 FamFG zwar zu Sorge und Umgang an, entscheidet darüber aber nicht.

Was die Eltern tun sollen, steht in § 1627 BGB: Sie üben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes aus, und bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Der Maßstab jeder gerichtlichen Entscheidung ist nach § 1697a Absatz 1 BGB das Kindeswohl, also diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wer im Alltag entscheidet und wer mitreden muss

Gemeinsame Sorge heißt nicht, dass Eltern jede Frage gemeinsam beantworten müssen. § 1687 Absatz 1 BGB teilt die Entscheidungen in drei Gruppen. Bei Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Und während das Kind beim anderen Elternteil ist, entscheidet dieser allein in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.

Die Grenze zieht Satz 3 derselben Vorschrift. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Beide Merkmale müssen zusammentreffen. Die folgende Zuordnung folgt dieser Definition; wohin eine konkrete Frage gehört, entscheidet im Streitfall das Familiengericht.

Zuordnung nach der Definition des § 1687 Absatz 1 Satz 3 BGB: häufig wiederkehrend und ohne schwer abzuändernde Auswirkungen bedeutet Alltag, alles andere erhebliche Bedeutung.
FrageMerkmal nach § 1687 Absatz 1 Satz 3 BGBWer entscheidet
Schulwahl und Wechsel der Schulformselten, schwer abzuändernde Auswirkung auf die Entwicklungbeide Eltern gemeinsam
Umzug ins Ausland oder in einen anderen Landesteilselten, schwer abzuändernbeide Eltern gemeinsam
Operation und andere nicht alltägliche medizinische Eingriffeselten, schwer abzuändernbeide Eltern gemeinsam
Religiöse Erziehung und Taufeselten, schwer abzuändernbeide Eltern gemeinsam
Anlage und Verwendung von Vermögen des Kindesselten, schwer abzuändern; Vermögenssorge nach § 1626 Absatz 1 Satz 2 BGBbeide Eltern gemeinsam
Tägliche Schul- und Hausaufgabenorganisationhäufig, ohne schwer abzuändernde Auswirkungder Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt
Übliche Arztbesuche und Routineimpfungen im Rahmen der Vorsorgehäufig, ohne schwer abzuändernde Auswirkungder Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt
Essen, Schlafenszeit und Freizeitgestaltung während des UmgangsAngelegenheit der tatsächlichen Betreuungder Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält

Das Familiengericht kann diese Befugnisse nach § 1687 Absatz 2 BGB einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das ist der mildere Weg gegenüber einer Übertragung der Alleinsorge: Statt die Sorge ganz zu verlagern, nimmt das Gericht einem Elternteil nur die Alleinentscheidungsbefugnis für bestimmte Fragen.

Wann ein Elternteil die Alleinsorge bekommt

§ 1671 Absatz 1 BGB kennt zwei Wege zur Alleinsorge, und sie unterscheiden sich vollständig in dem, was vorzutragen ist. Der erste Weg läuft über die Zustimmung des anderen Elternteils. Dem Antrag ist dann stattzugeben, ohne dass das Gericht das Kindeswohl umfassend prüft. Eine Ausnahme gibt es: Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht es der Übertragung, greift die Zustimmung nicht.

Der zweite Weg ist der streitige. Ohne Zustimmung ist dem Antrag nur stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Gesetz verlangt also zweierlei: dass die gemeinsame Sorge aufzuheben ist und dass gerade der Antragsteller die bessere Lösung darstellt. Beides muss das Gericht feststellen.

Hat ein Antrag auf Alleinsorge Aussicht?

Stimmt der andere Elternteil der Übertragung zu?

Ja

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht es der Übertragung?

Ja

Dann trägt die Zustimmung nicht mehr. § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB nimmt diesen Fall ausdrücklich aus. Das Gericht prüft dann nach Nummer 2, ob die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht, und hört das Kind nach § 159 Absatz 1 FamFG persönlich an.

Nein

Ja. Nach § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB ist dem Antrag stattzugeben. Eine umfassende Kindeswohlprüfung findet nicht statt. Das Gericht kann das Kind trotzdem anhören, wenn seine Neigungen und sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Nein

Lässt sich darlegen, dass die gemeinsame Sorge aufzuheben ist, etwa weil eine Verständigung über Fragen von erheblicher Bedeutung dauerhaft nicht gelingt?

Ja

Lässt sich zusätzlich darlegen, dass gerade die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht?

Ja

Der Antrag hat Aussicht. § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB verlangt beide Feststellungen. Maßstab bleibt § 1697a Absatz 1 BGB. Das Gericht bestellt bei erheblichem Interessengegensatz nach § 158 Absatz 3 Nummer 1 FamFG in der Regel einen Verfahrensbeistand für das Kind.

Nein

Dann eher nicht in dieser Form. In Betracht kommt statt der vollen Alleinsorge die Übertragung eines Teilbereichs, etwa des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Gesundheitssorge. § 1671 Absatz 1 Satz 1 BGB lässt den Antrag auch für einen Teil der elterlichen Sorge ausdrücklich zu.

Nein

Nein. Bloße Streitigkeiten zwischen den Eltern genügen nicht. Das Gericht soll nach § 156 Absatz 1 FamFG in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen hinwirken und weist auf die Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe hin. Eine Beratung nach § 17 SGB VIII ist kostenlos und der übliche erste Schritt.

Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, gilt § 1671 Absatz 2 BGB mit eigenen Voraussetzungen. Steht die Sorge nach § 1626a Absatz 3 BGB der Mutter zu, kann der Vater die Übertragung beantragen; bei Zustimmung der Mutter ist ihm stattzugeben, außer die Übertragung widerspricht dem Kindeswohl oder ein Kind ab 14 Jahren widerspricht.

Welches Umgangsrecht das Gesetz dem Kind gibt

§ 1684 Absatz 1 BGB dreht die übliche Blickrichtung um. Der erste Halbsatz lautet: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Erst danach folgt, dass jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt ist. Der Umgang ist also zuerst ein Recht des Kindes und erst danach eines der Eltern, und er ist zugleich eine Pflicht, die sich nicht durch Desinteresse erledigen lässt.

Absatz 2 fügt die Wohlverhaltenspflicht hinzu: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das gilt entsprechend, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Diese Pflicht ist keine bloße Empfehlung: Das Gericht kann die Beteiligten nach Absatz 3 Satz 2 durch Anordnungen zu ihrer Erfüllung anhalten.

  • Das Gericht kann nach § 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln, auch gegenüber Dritten.
  • Wird die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Gericht nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB eine Umgangspflegschaft anordnen. Der Umgangspfleger darf die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen und für dessen Dauer den Aufenthalt bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen.
  • Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs ist nach § 1684 Absatz 4 Satz 1 BGB nur zulässig, soweit das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer geht das nach Satz 2 nur, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
  • Als milderes Mittel kann das Gericht nach § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfindet. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, der dann die konkrete Person bestimmt.
  • Kommt der Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht, ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind nach § 158 Absatz 2 Nummer 2 FamFG stets erforderlich.

Ein fester Turnus steht in keinem Gesetz. Weder ein Wochenendrhythmus noch eine Ferienregelung ergibt sich aus dem Text des § 1684 BGB; das Gericht entscheidet nach § 1697a Absatz 1 BGB im Einzelfall. Eine allgemeine Aussage darüber, welcher Umgangsumfang für ein bestimmtes Kind richtig ist, lässt sich deshalb nicht treffen, und die verbreiteten Standardmodelle sind Praxis, nicht Recht.

Wann ein Gericht ein Wechselmodell anordnen kann

Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind etwa zu gleichen Teilen. Ob ein Familiengericht es gegen den Willen eines Elternteils anordnen darf, war lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage mit Beschluss vom 1. Februar 2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15, entschieden. Vorinstanzen waren das Amtsgericht Schwabach mit Beschluss vom 10. September 2015, Aktenzeichen 1 F 280/15, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 8. Dezember 2015, Aktenzeichen 11 UF 1257/15.

Die Antwort lautet: Ja, aber unter engen Voraussetzungen. Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB erlaubt die Anordnung eines Wechselmodells, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßstab ist damit nicht der Wunsch eines Elternteils nach gleicher Zeit, sondern der Vergleich mit den anderen möglichen Betreuungsmodellen.

Zwei Einschränkungen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich formuliert. Erstens setzt ein paritätisches Wechselmodell bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus; es darf nicht angeordnet werden, um diese Voraussetzung erst herzustellen. Zweitens spricht ein erheblich konfliktbelastetes Verhältnis der Eltern in der Regel gegen die Anordnung. Dem geäußerten Willen des Kindes kommt mit zunehmendem Alter wachsendes Gewicht zu, und das Gericht muss den Sachverhalt umfassend aufklären, wozu im Regelfall die persönliche Anhörung des Kindes gehört.

Grundsatzentscheidung zum gerichtlich angeordneten Wechselmodell
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, XII ZB 601/15
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 25/2017 vom 27. Februar 2017, Stand 1. Februar 2017
Frist für den ersten Termin in Umgangs- und Aufenthaltsverfahren
spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens
§ 155 Absatz 2 Satz 2 FamFG, Stand 20. September 2026
Alter, ab dem ein Kind der Übertragung der Alleinsorge widersprechen kann
vollendetes 14. Lebensjahr
§ 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB, Stand 20. September 2026

Wie schnell das Familiengericht entscheiden muss

Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind nach § 155 Absatz 1 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das ist keine Absichtserklärung, sondern eine Verfahrensregel mit einer konkreten Frist.

Vom Antrag bis zur Entscheidung in einer Kindschaftssache
  1. Antrag geht ein, Verfahren wird vorrangig behandelt

    § 155 Absatz 1 FamFG stellt Aufenthalts-, Umgangs- und Herausgabeverfahren sowie Kindeswohlgefährdungsverfahren vor andere Sachen. Zuständig: das Familiengericht, von Amts wegen.

  2. Termin innerhalb eines Monats

    Das Gericht erörtert die Sache mit den Beteiligten in einem Termin, der nach § 155 Absatz 2 Satz 2 FamFG spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Eine Verlegung ist nach Satz 4 nur aus zwingenden Gründen zulässig, und der Grund ist glaubhaft zu machen. Zuständig: das Gericht.

  3. Jugendamt wird im Termin angehört

    § 155 Absatz 2 Satz 3 FamFG schreibt die Anhörung des Jugendamts in diesem Termin vor. Das Gericht soll nach Absatz 3 zusätzlich das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. Zuständig: das Gericht, Anwesenheitspflicht für die Eltern.

  4. Verfahrensbeistand für das Kind

    Das Gericht bestellt dem Kind nach § 158 Absatz 1 FamFG so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand, soweit das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Bei drohendem Umgangsausschluss oder Entzug der Personensorge ist die Bestellung nach Absatz 2 stets erforderlich. Zuständig: das Gericht.

  5. Persönliche Anhörung des Kindes

    § 159 Absatz 1 FamFG verpflichtet das Gericht, das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Eine Altersgrenze nennt die Vorschrift nicht. Absehen darf das Gericht nur aus den vier in Absatz 2 genannten Gründen und muss das in der Endentscheidung begründen. Zuständig: das Gericht, in Anwesenheit des Verfahrensbeistands.

  6. Einvernehmen oder Entscheidung

    Das Gericht soll nach § 156 Absatz 1 FamFG in jeder Lage auf Einvernehmen hinwirken. Erzielen die Beteiligten eine Regelung zum Umgang, wird sie nach Absatz 2 als gerichtlich gebilligter Vergleich aufgenommen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Kommt keine Einigung zustande, erörtert das Gericht nach Absatz 3 eine einstweilige Anordnung. Zuständig: das Gericht mit den Beteiligten.

Setzt das Gericht das Verfahren für eine Mediation oder eine andere außergerichtliche Konfliktbeilegung aus, nimmt es es nach § 155 Absatz 4 FamFG in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen. Die Anordnung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilzunehmen, kann das Gericht nach § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG treffen; sie ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Wo Sie Beratung bekommen, bevor ein Gericht entscheidet

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch gibt Eltern einen eigenen Rechtsanspruch auf Beratung, und er kostet nichts. § 17 Absatz 1 SGB VIII sieht Beratung in Fragen der Partnerschaft für Mütter und Väter vor, die für ein Kind zu sorgen haben. Absatz 2 verpflichtet die Jugendhilfe, Eltern im Fall der Trennung und Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen, unter angemessener Beteiligung des Kindes.

Dieses Konzept ist mehr als ein Gesprächsergebnis. § 17 Absatz 2 Halbsatz 2 SGB VIII sagt ausdrücklich, dass es auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung dienen kann. Wer sich beim Jugendamt einigt, kann die Einigung also in das gerichtliche Verfahren tragen, statt dort von vorn anzufangen.

  1. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Beratungsstelle des Jugendamts oder eines freien Trägers. Der Anspruch aus § 17 Absatz 1 SGB VIII besteht unabhängig vom Einkommen und ohne Antrag.
  2. Nehmen Sie wenn möglich gemeinsam teil. Das Konzept nach § 17 Absatz 2 SGB VIII setzt voraus, dass beide Eltern mitwirken; eine einseitige Beratung bleibt eine Beratung.
  3. Beziehen Sie das Kind altersgerecht ein. Das Gesetz verlangt seine angemessene Beteiligung, und auch das Gericht wird es später nach § 159 Absatz 1 FamFG persönlich anhören.
  4. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, mit Betreuungszeiten, Ferien, Feiertagen und einer Regel für kurzfristige Änderungen.
  5. Lassen Sie eine Umgangsregelung bei Bedarf nach § 156 Absatz 2 FamFG als gerichtlich gebilligten Vergleich protokollieren. Erst damit ist sie vollstreckbar.
  6. Kinder und Jugendliche können sich auch selbst beraten lassen: § 18 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII gibt ihnen einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.

Häufige Fragen

Wer bekommt nach der Scheidung das Sorgerecht?

In der Regel behalten beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Die Scheidung ändert an § 1626 Absatz 1 BGB nichts, und das Familiengericht prüft die Sorge seit 1998 nicht mehr von Amts wegen. Über die Alleinsorge entscheidet es nur, wenn ein Elternteil sie nach § 1671 Absatz 1 BGB beantragt. Ohne Antrag enthält der Scheidungsbeschluss zum Sorgerecht keine Aussage.

Welche Entscheidungen darf ein Elternteil allein treffen?

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet nach § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das sind nach Satz 3 solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Bei Fragen von erheblicher Bedeutung, etwa Schulwahl, Umzug oder Operation, ist gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

Wann überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge?

§ 1671 Absatz 1 Satz 2 BGB nennt zwei Fälle. Stimmt der andere Elternteil zu, ist dem Antrag stattzugeben, außer das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht. Ohne Zustimmung muss zu erwarten sein, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht. Möglich ist auch die Übertragung nur eines Teils der Sorge.

Kann ein Gericht ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen?

Ja, unter engen Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Februar 2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15, entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung nach § 1684 BGB angeordnet werden kann, wenn die geteilte Betreuung dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Es setzt bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus und darf nicht angeordnet werden, um diese erst herzustellen.

Ab welchem Alter wird ein Kind vom Familiengericht angehört?

§ 159 Absatz 1 FamFG nennt keine Altersgrenze: Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Absehen darf es nur aus den vier Gründen des Absatzes 2, etwa wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und muss das in der Endentscheidung begründen.

Wie schnell muss ein Umgangsverfahren terminiert werden?

Der Termin soll nach § 155 Absatz 2 Satz 2 FamFG spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Umgangs-, Aufenthalts- und Herausgabeverfahren sowie Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind nach Absatz 1 vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Eine Verlegung ist nur aus zwingenden Gründen zulässig, und der Verlegungsgrund ist glaubhaft zu machen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Elterliche Sorge: Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, unabhängig davon, wie die Eltern zueinander stehen.
  • Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben: Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt oder die Übertragung dem Kindeswohl entspricht.
  • Umgangsrecht: Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Beide Eltern müssen unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil schädigt oder die Erziehung erschwert.
  • Kindeswohlprinzip: In familiengerichtlichen Verfahren über Sorgerecht und Umgang trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Kindeswohl ist der zentrale gesetzliche Maßstab, nicht der Wunsch der Eltern.
  • Mindestunterhalt minderjähriger Kinder: Ein minderjähriges Kind, das nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils lebt, hat Anspruch auf einen gesetzlich gestaffelten Mindestunterhalt: 87 Prozent des Existenzminimums bis 6 Jahre, 100 Prozent vom 7. bis 12. Lebensjahr, 117 Prozent ab dem 13. Lebensjahr.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 1626 BGB, Elterliche Sorge, Grundsätze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 1627 BGB, Ausübung der elterlichen Sorge, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 1671 BGB, Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 1684 BGB, Umgang des Kindes mit den Eltern, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 1687 BGB, Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 1697a BGB, Kindeswohlprinzip, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 155 FamFG, Vorrang- und Beschleunigungsgebot, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 156 FamFG, Hinwirken auf Einvernehmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 158 FamFG, Bestellung des Verfahrensbeistands, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 159 FamFG, Persönliche Anhörung des Kindes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. §§ 17 und 18 SGB VIII, Beratung bei Trennung und Scheidung und Unterstützung beim Umgangsrecht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, XII ZB 601/15, Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung, Pressemitteilung Nr. 25/2017, Bundesgerichtshof,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.