Wann eine Ehe im Sinne des Gesetzes gescheitert ist
Das deutsche Scheidungsrecht kennt nur einen einzigen Grund. § 1565 Absatz 1 BGB sagt: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Schuld, Untreue oder Streit spielen dabei keine Rolle; das Verschuldensprinzip ist seit 1977 abgeschafft.
Weil sich der Zustand einer Ehe schlecht beweisen lässt, arbeitet das Gesetz mit Vermutungen. § 1566 BGB vermutet das Scheitern unwiderlegbar, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Ohne diese Zustimmung greift die Vermutung erst nach drei Jahren Getrenntleben. Unwiderlegbar heißt: Das Gericht prüft dann nicht mehr nach.
Getrenntleben ist in § 1567 Absatz 1 BGB definiert. Es liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Satz 2 stellt klar, dass das auch innerhalb der Ehewohnung möglich ist. Getrennte Schlafzimmer genügen dafür nicht; getrennte Haushaltsführung, getrennte Finanzen und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen sind die Merkmale, auf die es ankommt.
| Trennungszeit bei Antragstellung | Anderer Ehegatte stimmt zu | Rechtsfolge | Norm |
|---|---|---|---|
| unter einem Jahr | ohne Bedeutung | Scheidung nur bei unzumutbarer Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten | § 1565 Absatz 2 BGB |
| ein Jahr oder länger | ja | Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, das Gericht prüft nicht weiter | § 1566 Absatz 1 BGB |
| ein Jahr oder länger | nein | Gericht muss das Scheitern selbst feststellen, § 1565 Absatz 1 BGB | § 1565 Absatz 1 BGB |
| drei Jahre oder länger | nein | Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, auch gegen den Willen des anderen | § 1566 Absatz 2 BGB |
| beliebig | ja, aber minderjährige Kinder in besonderer Lage | Scheidung kann ausnahmsweise unterbleiben, solange die Ehe im Interesse der Kinder notwendig ist | § 1568 Absatz 1 BGB |
Ein kurzer Versöhnungsversuch schadet der Frist nicht. § 1567 Absatz 2 BGB bestimmt, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, die Fristen des § 1566 weder unterbricht noch hemmt. Scheitert der Versuch, läuft die Trennungszeit weiter, als wäre sie nie gestört worden. Wie lang kurz ist, sagt das Gesetz nicht; einige Wochen bis wenige Monate werden in der Rechtsprechung als unschädlich behandelt.
Was in die Antragsschrift gehört
Den Antrag stellt immer ein Rechtsanwalt. § 114 Absatz 1 FamFG verlangt die anwaltliche Vertretung in Ehesachen; ein selbst geschriebener Antrag ist unzulässig. Die Vollmacht muss sich nach § 114 Absatz 5 FamFG ausdrücklich auf das Verfahren beziehen und erstreckt sich dann auch auf die Folgesachen. Der andere Ehegatte darf ohne Anwalt zustimmen.
§ 133 Absatz 1 FamFG zählt auf, was in der Antragsschrift stehen muss: Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder samt ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, die Erklärung, ob die Ehegatten sich über Sorge, Umgang, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände geeinigt haben, sowie die Angabe, ob andere Familiensachen beider Ehegatten anhängig sind. Nach Absatz 2 sollen Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder beiliegen.
- Trennungsdatum bestimmen und schriftlich festhalten. Es entscheidet über den Ablauf des Trennungsjahres und über den Stichtag für die Auskunft zum Vermögen nach § 1379 Absatz 2 BGB.
- Heiratsurkunde beim Standesamt des Eheschließungsorts anfordern, Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder beim Standesamt des Geburtsorts.
- Anschrift des anderen Ehegatten klären. Ohne zustellfähige Anschrift kann das Gericht den Antrag nicht zustellen, und das Verfahren beginnt nicht zu laufen.
- Angaben zu Einkommen und Anrechten zusammenstellen, damit der Anwalt den Verfahrenswert beziffern kann.
- Nach Eingang der Kostenrechnung den Gerichtskostenvorschuss überweisen. Erst danach wird die Antragsschrift zugestellt (§ 14 Absatz 1 FamGKG).
Mit der Zustellung wird der Antrag rechtshängig, und dieser Tag hat zwei Folgen weit über das Verfahren hinaus. Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich endet nach § 3 Absatz 1 VersAusglG am letzten Tag des Monats vor der Zustellung. Und für die Berechnung des Zugewinns tritt nach § 1384 BGB der Tag der Rechtshängigkeit an die Stelle der Beendigung des Güterstands.
Welches Familiengericht für Ihren Antrag zuständig ist
Die örtliche Zuständigkeit steht in § 122 FamFG, und sie ist ausschließlich: Die Ehegatten können sich kein Gericht aussuchen. Die Vorschrift arbeitet mit einer festen Rangfolge, bei der erst geprüft wird, ob die erste Stufe passt, dann die zweite und so weiter. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Abteilung für Familiensachen geführt wird.
Leben alle gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder gewöhnlich bei einem der beiden Ehegatten?
Das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt dieses Ehegatten. Das ist die erste Stufe des § 122 Nummer 1 FamFG und geht allen anderen vor. Leben die Kinder teils beim einen, teils beim anderen Ehegatten, greift Nummer 2 nur, wenn beim anderen Ehegatten gar kein gemeinschaftliches Kind lebt.
Wohnt einer der Ehegatten noch im Bezirk des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts?
Das Gericht dieses Bezirks, also am letzten gemeinsamen Wohnort. So bestimmt es § 122 Nummer 3 FamFG, sofern dort bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Antragsgegner einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
Das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (§ 122 Nummer 4 FamFG). Erst wenn auch das nicht zutrifft, kommt nach Nummer 5 das Gericht am Aufenthalt des Antragstellers zum Zug.
Das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers (§ 122 Nummer 5 FamFG). Fehlt auch der, ist nach Nummer 7 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Ob deutsche Gerichte international überhaupt entscheiden dürfen, richtet sich bei Auslandsbezug zuerst nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111.
Wie das Verfahren vom Antrag bis zur Rechtskraft läuft
Antrag geht beim Familiengericht ein
Der Anwalt reicht die Antragsschrift mit dem Inhalt des § 133 FamFG ein, elektronisch über das besondere Anwaltspostfach. Zuständig: der Anwalt des Antragstellers.
Gerichtskostenvorschuss wird angefordert und gezahlt
Das Gericht schickt eine Kostenrechnung über 2,0 Gebühren nach Nummer 1110 KV FamGKG. Vor der Zahlung soll nach § 14 Absatz 1 FamGKG nicht zugestellt werden. Zuständig: Antragsteller, ohne Frist, aber mit unmittelbarer Wirkung auf den Verfahrensbeginn.
Zustellung an den anderen Ehegatten
Mit der Zustellung wird der Antrag rechtshängig. Dieser Tag beendet die Ehezeit des Versorgungsausgleichs (§ 3 Absatz 1 VersAusglG) und ist Stichtag für das Endvermögen (§ 1384 BGB). Zuständig: das Gericht.
Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Beide Ehegatten füllen den amtlichen Fragebogen aus; das Gericht holt danach bei jedem Versorgungsträger Auskunft über die Ehezeitanteile ein. Dieser Schritt bestimmt die Dauer des Verfahrens stärker als jeder andere. Zuständig: beide Ehegatten, Frist setzt das Gericht.
Mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung
§ 128 Absatz 1 FamFG sieht vor, dass das Gericht das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnet und sie anhört. Bei gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern hört es sie nach Absatz 2 zusätzlich zu Sorge und Umgang an und weist auf Beratungsmöglichkeiten hin. Zuständig: das Gericht, Anwesenheitspflicht für beide Ehegatten.
Beschluss über Scheidung und Folgesachen
Das Gericht entscheidet nach § 116 Absatz 1 FamFG durch Beschluss, im Verbund über Scheidung und Folgesachen zusammen. Zuständig: das Gericht, Verkündung meist im Termin.
Rechtskraft
Endentscheidungen in Ehesachen werden nach § 116 Absatz 2 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 63 Absatz 1 FamFG einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe. Verzichten beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein. Zuständig: beide Ehegatten mit ihren Anwälten.
Die Dauer eines Verfahrens hängt fast vollständig an Schritt vier. Solange auch nur ein Versorgungsträger seine Auskunft nicht geliefert hat, kann das Gericht über den Verbund nicht entscheiden. Eine bundesweite amtliche Statistik zur durchschnittlichen Verfahrensdauer in Ehesachen veröffentlicht das Statistische Bundesamt nicht in einer Form, die sich hier belastbar zitieren ließe. Wer eine Zahl nennen will, nennt deshalb besser die Stellschraube: vollständig ausgefüllte Fragebögen und früh angeforderte Auskünfte der Versorgungsträger.
Was der Verbund mit den Folgesachen für Sie bedeutet
Über Scheidung und Folgesachen wird nach § 137 Absatz 1 FamFG zusammen verhandelt und entschieden. Das ist der Verbund, und er ist der Grund, warum eine Scheidung selten nur aus der Scheidung besteht. Folgesachen sind nach Absatz 2 der Versorgungsausgleich, Unterhaltssachen zwischen den Ehegatten und für gemeinschaftliche Kinder, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen.
Für alle außer dem Versorgungsausgleich gilt eine Frist, und sie wird häufig übersehen: Die Familiensache muss spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig gemacht werden. Wer später kommt, bekommt keine Folgesache mehr, sondern muss ein eigenes Verfahren führen, mit eigenem Verfahrenswert und eigenen Kosten. Der Versorgungsausgleich braucht keinen Antrag, er läuft nach § 137 Absatz 2 Satz 2 FamFG von Amts wegen.
Kindschaftssachen sind ein Sonderfall. Nach § 137 Absatz 3 FamFG werden Sorge, Umgang und Kindesherausgabe nur dann Folgesachen, wenn ein Ehegatte die Einbeziehung ausdrücklich beantragt, und auch dann nicht, wenn das Gericht sie aus Gründen des Kindeswohls für unpassend hält. Das Gesetz trennt Kinderfragen also bewusst von der Scheidungsmechanik.
- Der Verbund verzögert die Scheidung. Solange eine Folgesache nicht entscheidungsreif ist, wird auch die Ehe nicht geschieden. § 140 Absatz 2 FamFG erlaubt die Abtrennung nur in fünf genau bezeichneten Fällen.
- Eine Abtrennung auf gemeinsamen Antrag ist möglich, wenn seit der Rechtshängigkeit drei Monate vergangen sind, beide Ehegatten im Versorgungsausgleich mitgewirkt haben und beide die Abtrennung beantragen (§ 140 Absatz 2 Nummer 4 FamFG).
- Wird eine weitere Person Beteiligte einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache, ist die Folgesache nach § 140 Absatz 1 FamFG zwingend abzutrennen.
- Die Rücknahme des Scheidungsantrags erfasst nach § 141 FamFG grundsätzlich auch die Folgesachen. Ausgenommen sind Sorgerechtssachen wegen Kindeswohlgefährdung und Folgesachen, deren Fortführung ein Beteiligter vorher ausdrücklich erklärt hat.
- Das Gericht kann nach § 135 FamFG anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen. Die Anordnung ist nicht erzwingbar, aber wer ihr ohne ausreichende Entschuldigung nicht folgt, riskiert nach § 150 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine für ihn ungünstigere Kostenverteilung.
- Trennungszeit bis zur Vermutung des Scheiterns bei beiderseitigem Einverständnis
- ein Jahr
- § 1566 Absatz 1 BGB, Stand 20. September 2026
- Frist, bis zu der eine Folgesache anhängig gemacht werden muss
- zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug
- § 137 Absatz 2 FamFG, Stand 20. September 2026
- Beschwerdefrist gegen den Scheidungsbeschluss
- ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe
- § 63 Absatz 1 FamFG, Stand 20. September 2026
Was bei einer Scheidung mit Auslandsbezug gilt
Sobald ein Ehegatte im Ausland lebt oder eine andere Staatsangehörigkeit hat, sind zwei Fragen zu trennen. Die erste lautet: Welches Land darf entscheiden? Die zweite lautet: Welches Recht wendet das entscheidende Gericht an? Beide Fragen beantworten europäische Verordnungen, und sie können zu verschiedenen Ländern führen.
Die Zuständigkeit regelt seit dem 1. August 2022 die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb. Artikel 3 nennt sechs alternative Anknüpfungen: den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, den letzten gemeinsamen Aufenthalt, wenn einer noch dort lebt, den Aufenthalt des Antragsgegners, bei gemeinsamem Antrag den Aufenthalt eines der beiden, den Aufenthalt des Antragstellers nach mindestens einem Jahr, und nach sechs Monaten, wenn er Staatsangehöriger dieses Staates ist. Dazu kommt die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten.
Das anwendbare Recht bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Nach Artikel 5 dürfen die Ehegatten das Recht wählen, aber nur aus vier Möglichkeiten: dem Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, sofern einer noch dort lebt, dem Heimatrecht eines der beiden, oder dem Recht des angerufenen Gerichts. Die Vereinbarung bedarf nach Artikel 7 der Schriftform mit Datum und Unterschrift beider Ehegatten.
Ohne Rechtswahl greift die Kaskade des Artikels 8 Rom III, in dieser Reihenfolge: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, sonst der letzte gemeinsame Aufenthalt, sofern er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer noch dort lebt, sonst die gemeinsame Staatsangehörigkeit, sonst das Recht des angerufenen Gerichts. Ein deutsches Familiengericht kann deshalb dazu kommen, eine Ehe nach ausländischem Recht zu scheiden.
Was eine Online-Scheidung praktisch bedeutet
Der Begriff Online-Scheidung beschreibt keinen eigenen Verfahrensweg. Eine Ehe wird in Deutschland ausschließlich durch Beschluss eines Familiengerichts geschieden, und daran ändert die Art der Kontaktaufnahme nichts. Was online läuft, ist die Mandatsanbahnung: Fragebogen, Unterlagenversand und Kommunikation mit der Kanzlei laufen über das Netz statt über den Besprechungstisch.
Drei Dinge bleiben unverändert. Der Antrag kommt von einem Rechtsanwalt, weil § 114 Absatz 1 FamFG das verlangt. Die Gebühren richten sich nach dem RVG und dürfen nach § 49b Absatz 1 BRAO nicht unterschritten werden; eine besonders günstige Online-Scheidung kann es unterhalb der gesetzlichen Gebühren also nicht geben. Und das Gericht ordnet nach § 128 Absatz 1 FamFG das persönliche Erscheinen beider Ehegatten an.
Ob eine Verhandlung per Videokonferenz stattfindet, entscheidet das Gericht im Einzelfall; ein Anspruch darauf besteht nicht. Wer mit weiter Anreise rechnet, kann sich auf § 128 Absatz 3 FamFG stützen: Hält sich ein Ehegatte so weit vom Sitz des Gerichts entfernt auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, darf ein ersuchter Richter die Anhörung übernehmen.
Häufige Fragen
Wie reicht man eine Scheidung ein?
Ein Rechtsanwalt reicht die Antragsschrift beim zuständigen Familiengericht ein; § 114 Absatz 1 FamFG lässt keinen selbst gestellten Antrag zu. Die Antragsschrift muss die Angaben des § 133 FamFG enthalten, unter anderem zu gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern und zu getroffenen Einigungen. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden sollen beiliegen. Zugestellt wird der Antrag erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 14 Absatz 1 FamGKG).
Geht eine Scheidung auch ohne Zustimmung des Ehepartners?
Ja. Nach drei Jahren Getrenntleben vermutet § 1566 Absatz 2 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar, auch gegen den Willen des anderen Ehegatten. Zwischen einem und drei Jahren Trennung ist die Scheidung ebenfalls möglich, dann muss das Gericht das Scheitern nach § 1565 Absatz 1 BGB allerdings selbst feststellen und dafür Tatsachen prüfen.
Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?
§ 122 FamFG bestimmt die Zuständigkeit ausschließlich und in fester Rangfolge. An erster Stelle steht das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern lebt. Fehlen solche Kinder, entscheidet der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, sofern ein Ehegatte noch dort wohnt, danach der Aufenthalt des Antragsgegners und zuletzt der des Antragstellers.
Was ist der Verbund bei einer Scheidung?
Der Verbund bedeutet, dass über die Scheidung und ihre Folgesachen zusammen verhandelt und entschieden wird (§ 137 Absatz 1 FamFG). Folgesachen sind Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände sowie Güterrecht. Bis auf den Versorgungsausgleich müssen sie spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig gemacht werden, sonst braucht es ein eigenes Verfahren.
Ab wann ist eine Scheidung rechtskräftig?
Eine Endentscheidung in Ehesachen wird nach § 116 Absatz 2 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Absatz 1 FamFG). Verzichten beide anwaltlich vertretenen Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein und die Ehe ist noch am selben Tag geschieden.
Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?
Nein. § 1567 Absatz 2 BGB bestimmt, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, die Fristen des § 1566 BGB weder unterbricht noch hemmt. Scheitert der Versuch, läuft die Trennungszeit ohne Neubeginn weiter. Das Gesetz nennt keine feste Obergrenze für die Dauer eines solchen Versuchs.