Scheidungsanwälteverzeichnis

Ratgeber

Was ein Scheidungsanwalt kostet, von der Erstberatung an

Ein erstes Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt kostet Verbraucher höchstens 190 Euro netto, also 226,10 Euro mit Umsatzsteuer (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Für das Scheidungsverfahren selbst rechnet der Anwalt 2,5 Gebühren nach dem Verfahrenswert ab. Wer Beratungshilfe bewilligt bekommt, zahlt der Kanzlei 15 Euro.

Was die erste Beratung bei einem Anwalt kostet

Für eine reine Beratung, die nicht mit einer weiteren gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, gibt es im RVG keine Wertgebühr mehr. § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG verlangt stattdessen, dass der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirkt. Kommt keine zustande, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, und für Verbraucher greift eine Obergrenze.

Diese Obergrenze steht in § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG und kennt zwei Stufen. Ein erstes Beratungsgespräch kostet höchstens 190 Euro. Jede weitere Beratung und ein schriftliches Gutachten kosten höchstens 250 Euro. Beide Beträge sind Nettobeträge, die Umsatzsteuer von 19 Prozent kommt dazu. Aus 190 Euro werden damit 226,10 Euro, aus 250 Euro 297,50 Euro.

Verbraucher ist, wer die Beratung nicht für seine berufliche Tätigkeit sucht. Bei einer Scheidung trifft das praktisch immer zu. Beauftragen Sie denselben Anwalt danach mit dem Verfahren, wird die Beratungsgebühr nach § 34 Absatz 2 RVG auf die spätere Gebühr angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die erste Stunde kostet Sie dann im Ergebnis nichts zusätzlich.

Wann Sie für die Scheidung überhaupt einen Anwalt brauchen

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das ordnet § 114 Absatz 1 FamFG an. Der Satz klingt so, als bräuchten beide Seiten eine Kanzlei. Das stimmt nicht, denn Absatz 4 nimmt mehrere Handlungen ausdrücklich aus dem Anwaltszwang heraus.

Die wichtigste Ausnahme steht in § 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG: Für die Zustimmung zur Scheidung, für die Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung braucht es keinen Anwalt. Wer also nur zustimmen will, spart die zweite Anwaltsrechnung. Ohne eigenen Anwalt kann er allerdings keinen einzigen eigenen Antrag stellen.

Brauchen Sie einen eigenen Anwalt?

Wollen Sie selbst den Scheidungsantrag einreichen?

Ja

Ja. Der Antragsteller muss sich nach § 114 Absatz 1 FamFG vertreten lassen. Der Antrag ist ohne Anwalt unzulässig. Die Vollmacht muss sich nach § 114 Absatz 5 FamFG ausdrücklich auf das Verfahren beziehen; sie erstreckt sich dann auch auf die Folgesachen.

Nein

Wollen Sie im Verfahren etwas eigenes beantragen, etwa Unterhalt, Zugewinnausgleich oder die Zuweisung der Ehewohnung?

Ja

Ja. Jeder Sachantrag in einer Folgesache fällt unter den Anwaltszwang des § 114 Absatz 1 FamFG. Ohne eigenen Anwalt können Sie der Scheidung nur zustimmen und müssen alles andere in einem späteren, getrennten Verfahren geltend machen.

Nein

Sind Sie mit dem Ergebnis des Versorgungsausgleichs und der Kostenverteilung einverstanden?

Ja

Nein. Sie können der Scheidung nach § 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG ohne Anwalt zustimmen, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder im Termin (§ 134 Absatz 1 FamFG). Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen, ohne Antrag (§ 137 Absatz 2 Satz 2 FamFG).

Nein

Ja, zumindest für die Beratung. Ob die Entscheidung des Gerichts Ihre Anrechte richtig teilt, lässt sich ohne Kenntnis des Versorgungsausgleichsrechts kaum beurteilen. Für die Beschwerde gegen den Beschluss gilt wieder der Anwaltszwang, und die Frist beträgt nach § 63 Absatz 1 FamFG einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe.

Ohne Anwalt geht auch das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe (§ 114 Absatz 4 Nummer 5 FamFG), das Verfahren der einstweiligen Anordnung (Nummer 1) und der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe nach § 3 Absatz 3 VersAusglG (Nummer 7). Vor dem Bundesgerichtshof gilt dagegen eine schärfere Regel: Dort vertreten nach § 114 Absatz 2 FamFG nur die wenigen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte.

Warum ein Anwalt nicht beide Ehegatten vertreten darf

Die Formulierung von der gemeinsamen Scheidung mit einem Anwalt hält sich hartnäckig, und sie ist berufsrechtlich unmöglich. § 43a Absatz 4 Satz 1 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt, tätig zu werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Nach Satz 2 erfasst das Verbot auch die übrigen Anwälte derselben Kanzlei.

Was in der Praxis passiert, ist etwas anderes: Ein Anwalt vertritt den Antragsteller, der andere Ehegatte stimmt ohne eigene Vertretung zu. Der Anwalt hat dann genau einen Mandanten. Er darf dem anderen Ehegatten keinen Rat geben, auch nicht in dessen Interesse, und er muss das offenlegen. Rechnerisch ist das die Hälfte der Anwaltskosten, inhaltlich ist es eine einseitige Vertretung.

Wer eine wirklich gemeinsame Lösung sucht, hat zwei andere Wege. Ein Mediator arbeitet mit beiden Seiten, trifft aber keine rechtliche Entscheidung und vertritt niemanden vor Gericht; eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich braucht danach nach § 7 Absatz 1 VersAusglG trotzdem die notarielle Beurkundung. Ein Notar beurkundet eine Scheidungsfolgenvereinbarung für beide, berät dabei neutral und ersetzt den Anwalt im Verfahren ebenfalls nicht.

Was eine Vergütungsvereinbarung enthalten muss

Anwaltsgebühren richten sich im Regelfall nach dem Gegenstandswert. § 49b Absatz 5 BRAO verpflichtet den Anwalt, Sie darauf schon vor Übernahme des Auftrags hinzuweisen. Dieser Hinweis ist der Punkt, an dem Sie nach dem angenommenen Wert und der daraus folgenden Summe fragen sollten, denn danach läuft die Rechnung ohne weitere Ankündigung.

Ein Stundenhonorar oder ein Pauschalpreis ist möglich, aber nur in der Form des § 3a RVG. Die Vereinbarung bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie muss außerdem den Hinweis tragen, dass die Gegenseite oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet.

Anwaltsgebühren in einer Scheidung, gerechnet für einen Verfahrenswert von 18.480 Euro. Der Tabellenwert für die Stufe bis 19.000 Euro beträgt 817 Euro (Anlage 2 zum RVG, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109).
PostenFundstelleSatz oder BetragBetrag im Beispiel
Erstes Beratungsgespräch, ohne Vereinbarung§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVGhöchstens 190 Euro netto226,10 Euro brutto
Jede weitere Beratung, ohne Vereinbarung§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVGhöchstens 250 Euro netto297,50 Euro brutto
VerfahrensgebührNummer 3100 VV RVG1,31.062,10 Euro
TerminsgebührNummer 3104 VV RVG1,2980,40 Euro
Pauschale für Post und TelekommunikationNummer 7002 VV RVG20 Prozent, höchstens 20 Euro20,00 Euro
Umsatzsteuer auf die VergütungNummer 7008 VV RVG19 Prozent391,88 Euro
Summe für das VerfahrenAnlage 1 und 2 zum RVG2,5 Gebühren plus Auslagen und Steuer2.454,38 Euro
Eigenanteil bei bewilligter BeratungshilfeNummer 2500 VV RVG15 Euro, erlassbar15,00 Euro

Drei Grenzen schützen Sie dabei, und alle drei stehen im Gesetz.

  • Nach unten ist die gesetzliche Gebühr die Grenze. § 49b Absatz 1 BRAO verbietet es, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Nur nach Erledigung des Auftrags darf der Anwalt wegen Bedürftigkeit ermäßigen oder erlassen.
  • Ein Erfolgshonorar ist nach § 49b Absatz 2 BRAO grundsätzlich unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Eine Zusage, einen Anteil am erstrittenen Betrag zu zahlen, ist deshalb im Regelfall unwirksam.
  • Nach oben greift § 3a Absatz 3 RVG. Ist die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Das Gericht holt dazu ein kostenloses Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ein.
  • Bei beigeordnetem Anwalt gilt ein Verbot ohne Ausnahme: Eine Vereinbarung über eine höhere als die gesetzliche Vergütung ist nach § 3a Absatz 4 RVG nichtig.

Was Beratungshilfe kostet und wer sie bekommt

Beratungshilfe deckt die anwaltliche Hilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ab, also genau das Gespräch, in dem geklärt wird, ob und wie eine Scheidung läuft. § 1 Absatz 1 BerHG setzt drei Dinge voraus: Sie können die Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, es gibt keine andere zumutbare Hilfe, und die Inanspruchnahme ist nicht mutwillig.

Die erste Voraussetzung ist nach § 1 Absatz 2 Satz 1 BerHG genau dann erfüllt, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Es gilt also dieselbe Rechnung wie bei der Verfahrenskostenhilfe: Freibeträge und Wohnkosten vom Nettoeinkommen abziehen, und wenn keine Rate übrig bleibt, ist die Schwelle erreicht.

Ihr Anteil an der Rechnung beträgt dann 15 Euro. Diese Beratungshilfegebühr steht in Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses, und die Anmerkung dazu erlaubt der Kanzlei ausdrücklich, sie zu erlassen. Weitere Auslagen werden daneben nicht erhoben. Die übrige Vergütung holt sich die Kanzlei aus der Staatskasse: 42 Euro Beratungsgebühr nach Nummer 2501, 102 Euro Geschäftsgebühr nach Nummer 2503, 180 Euro Einigungsgebühr nach Nummer 2508.

  1. Beantragen Sie den Berechtigungsschein beim Amtsgericht Ihres Wohnorts. Mitzubringen sind Einkommensnachweise, der Mietvertrag mit Nebenkostenabrechnung und Belege über Unterhaltspflichten.
  2. Gehen Sie mit dem Schein zur Kanzlei. Sie dürfen die Beratungsperson frei wählen; eine Zuweisung durch das Gericht gibt es nicht.
  3. Zahlen Sie die Beratungshilfegebühr von 15 Euro nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses oder bitten Sie um deren Erlass. Weitere Auslagen fallen daneben nicht an.
  4. Beantragen Sie für das Verfahren selbst zusätzlich Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht. Beratungshilfe deckt nur die Zeit vor dem Verfahren ab.

Woran Sie einen Fachanwalt für Familienrecht erkennen

Fachanwalt ist keine Selbstbezeichnung, sondern eine Befugnis, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer verleiht. Das regelt § 43c Absatz 1 BRAO. Derselbe Absatz begrenzt die Zahl auf höchstens drei Rechtsgebiete je Anwalt. Was für die Verleihung nachzuweisen ist, steht in der Fachanwaltsordnung, einer Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Für das Familienrecht verlangt die Fachanwaltsordnung vier Nachweise. Sie sind der Grund, warum der Titel etwas anderes bedeutet als ein Schwerpunkt auf der Website.

  • Theorie: Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets abdeckt (§ 4 Absatz 1 FAO).
  • Prüfung: mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten in Präsenz aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
  • Praxis: 120 persönlich und weisungsfrei bearbeitete Fälle innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren (§ 5 Absatz 1 Buchstabe e FAO). Höchstens fünf Fälle dürfen als Mediator, höchstens fünf als Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein.
  • Inhalt: nachgewiesene Kenntnisse in vier Bereichen, nämlich materiellem Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht, familienrechtlichem Verfahrens- und Kostenrecht, Internationalem Privatrecht im Familienrecht sowie Theorie und Praxis der Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung (§ 12 FAO).

Der Nachweiszeitraum für die Fälle beträgt seit dem 1. Dezember 2025 fünf Jahre. Vorher waren es drei. Wer eine ältere Beschreibung der Anforderungen liest, findet dort noch den kürzeren Zeitraum.

Höchstgebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher
190 Euro netto
§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG, Stand 20. September 2026
Fälle für den Fachanwaltstitel Familienrecht
120 Fälle in fünf Jahren, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren
§ 5 Absatz 1 Buchstabe e FAO, Fassung vom 1. Dezember 2025, Stand 1. Dezember 2025
Jährliche Fortbildungspflicht eines Fachanwalts je Fachgebiet
15 Zeitstunden, davon höchstens 5 im Selbststudium
§ 15 Absatz 3 und 4 FAO, Stand 1. Dezember 2025

Der Titel bleibt nicht automatisch bestehen. § 15 Absatz 1 FAO verlangt, dass ein Fachanwalt in jedem Kalenderjahr auf seinem Gebiet wissenschaftlich publiziert oder an Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, nach Absatz 3 mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet. Höchstens fünf davon darf er im Selbststudium absolvieren, und auch dann nur mit Lernerfolgskontrolle. Unterlässt er die Fortbildung, kann die Kammer die Erlaubnis nach § 43c Absatz 4 Satz 2 BRAO widerrufen.

So bereiten Sie das erste Gespräch in sechs Schritten vor

Vom Termin bis zur unterschriebenen Vollmacht
  1. Preis des Gesprächs klären

    Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, was die Erstberatung kostet und ob sie auf ein späteres Mandat angerechnet wird (§ 34 Absatz 2 RVG). Zuständig: Sie, am Telefon, vor dem Termin.

  2. Einkommensunterlagen zusammenstellen

    Drei Gehaltsabrechnungen beider Ehegatten oder die letzten drei Steuerbescheide, dazu Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung. Ohne diese Zahlen lässt sich weder der Verfahrenswert noch ein Unterhaltsanspruch schätzen. Zuständig: Sie.

  3. Renten- und Vermögensunterlagen beilegen

    Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung, Auskunft zur Betriebsrente, Verträge privater Altersvorsorge, dazu Kontostände und Verbindlichkeiten zum Trennungstag. Zuständig: Sie, mit Anforderung mehrere Wochen vorher.

  4. Trennungsdatum und Familiendaten festhalten

    Datum der Trennung, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder. § 133 Absatz 2 FamFG sieht vor, dass diese Urkunden der Antragsschrift beigefügt werden sollen. Zuständig: Sie.

  5. Beratungshilfe prüfen

    Liegt Ihr Einkommen nach Abzug der Freibeträge und Wohnkosten so niedrig, dass keine Rate bliebe, beantragen Sie den Berechtigungsschein beim Amtsgericht Ihres Wohnorts. Zuständig: Sie, vor dem Anwaltstermin. Eine nachträgliche Antragstellung ist nach § 6 Absatz 2 BerHG möglich, aber der frühere Weg ist der sichere.

  6. Kostenhinweis und Vollmacht schriftlich bekommen

    Lassen Sie sich den Hinweis nach § 49b Absatz 5 BRAO, den angenommenen Verfahrenswert und die daraus folgende Summe geben, bevor Sie die Vollmacht unterschreiben. Zuständig: der Anwalt, vor Mandatserteilung.

Nach diesen sechs Schritten kostet das Erstgespräch nicht mehr als angekündigt, und Sie verlassen es mit zwei Zahlen: dem geschätzten Verfahrenswert und der Summe, die daraus folgt. Alles Weitere, von der Antragsschrift bis zum Termin, hängt an Unterlagen, die Sie dann bereits beisammen haben.

Häufige Fragen

Was kostet die Erstberatung bei einem Scheidungsanwalt?

Ohne besondere Vereinbarung kostet ein erstes Beratungsgespräch einen Verbraucher höchstens 190 Euro netto, mit 19 Prozent Umsatzsteuer also 226,10 Euro. Das ergibt sich aus § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG. Jede weitere Beratung ist auf 250 Euro netto gedeckelt. Beauftragen Sie dieselbe Kanzlei anschließend mit dem Verfahren, wird die Beratungsgebühr nach § 34 Absatz 2 RVG angerechnet.

Braucht man für eine Scheidung zwingend einen Anwalt?

Nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, braucht einen Anwalt. § 114 Absatz 1 FamFG ordnet die Vertretung in Ehesachen und Folgesachen an. Der andere Ehegatte darf der Scheidung nach § 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG ohne Anwalt zustimmen. Ohne eigenen Anwalt kann er allerdings keinen eigenen Antrag stellen, etwa auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich.

Können sich beide Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt teilen?

Nein. § 43a Absatz 4 Satz 1 BRAO verbietet einem Rechtsanwalt die Tätigkeit für zwei Mandanten mit widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache; nach Satz 2 gilt das Verbot auch für die übrigen Anwälte derselben Kanzlei. Was in der Praxis als gemeinsame Scheidung bezeichnet wird, ist etwas anderes: Ein Anwalt vertritt den Antragsteller, der andere Ehegatte stimmt ohne eigene Vertretung zu.

Was zahle ich beim Anwalt, wenn Beratungshilfe bewilligt ist?

15 Euro. Diese Beratungshilfegebühr steht in Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, und die Kanzlei darf sie erlassen. Weitere Auslagen werden daneben nicht erhoben, und nach § 8 Absatz 2 BerHG kann die Beratungsperson darüber hinaus nichts von Ihnen verlangen. Beratungshilfe setzt nach § 1 Absatz 2 BerHG voraus, dass Ihnen Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zustünde.

Was muss ein Anwalt vor der Mandatsübernahme über die Kosten sagen?

Er muss darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Diese Pflicht steht in § 49b Absatz 5 BRAO und gilt vor Übernahme des Auftrags. Ein Stundenhonorar oder ein Pauschalpreis braucht darüber hinaus eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG: in Textform, als solche bezeichnet, von anderen Vereinbarungen abgesetzt und nicht in der Vollmacht versteckt.

Was unterscheidet einen Fachanwalt für Familienrecht von einem Rechtsanwalt?

Die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht verleiht der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach § 43c Absatz 1 BRAO, und sie verlangt Nachweise: einen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, drei bestandene Aufsichtsarbeiten und 120 persönlich bearbeitete Fälle in fünf Jahren, davon 60 gerichtliche Verfahren. Ein Rechtsanwalt ohne diesen Titel darf dieselben Verfahren führen; er hat diese Nachweise nur nicht gegenüber der Kammer erbracht.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Fachanwalt für Familienrecht: Die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden 120 selbst bearbeitete Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
  • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für Trennungsberatung ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht.
  • Rechtsanwaltskammer: Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied seiner regionalen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer überwacht als staatsferne Selbstverwaltungskörperschaft die Einhaltung der Berufspflichten und sichert dadurch die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs.
  • Erstberatungsgebühr: Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.
  • Anwaltszwang in Ehesachen: Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie Beteiligte in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur der zustimmende Ehegatte, der selbst keinen Antrag stellt, benötigt in bestimmten Fällen keinen eigenen Anwalt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 34 RVG, Beratung, Gutachten und Mediation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Nummern 2500 bis 2508, 3100, 3104, 7002 und 7008, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 114 FamFG, Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 43a BRAO, Grundpflichten, Absatz 4 Verbot widerstreitender Interessen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 43c BRAO, Fachanwaltschaft, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 49b BRAO, Vergütung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Fachanwaltsordnung, Fassung mit Inkrafttreten zum 1. Dezember 2025, §§ 4, 4a, 5, 12 und 15, Bundesrechtsanwaltskammer,
  9. § 1 BerHG, Voraussetzungen der Beratungshilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 8 BerHG, Vergütung der Beratungsperson, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV), Bundesrechtsanwaltskammer,
  12. Anlage 2 zum RVG, Gebührentabelle, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.