Was der Versorgungsausgleich teilt und was nicht
Der Versorgungsausgleich ist die Teilung der Altersvorsorge, die während der Ehe entstanden ist. § 1 Absatz 1 VersAusglG bestimmt, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten, die Ehezeitanteile, jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind. Der ausgleichsberechtigten Person steht nach Absatz 2 die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu, der sogenannte Ausgleichswert.
Das Gesetz teilt jedes Anrecht für sich. Es gibt keine Gesamtrechnung, bei der am Ende ein Betrag von einem Konto auf ein anderes wandert. Wer vier Anrechte hat und der andere Ehegatte zwei, bekommt sechs Einzelentscheidungen. Nur bei Anrechten gleicher Art beim selben Versorgungsträger vollzieht dieser den Ausgleich nach § 10 Absatz 2 VersAusglG allein in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung.
Welche Anrechte dazugehören, listet § 2 Absatz 1 VersAusglG auf. Entscheidend sind drei Merkmale aus Absatz 2: Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sein. Für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz und dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gilt die letzte Voraussetzung nicht; sie werden unabhängig von der Leistungsform ausgeglichen.
- Gesetzliche Rentenversicherung, gerechnet in Entgeltpunkten. Der häufigste Fall und meist auch der wertvollste.
- Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungswerke, etwa für Ärzte, Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte.
- Betriebliche Altersversorgung in allen fünf Durchführungswegen, unabhängig davon, ob sie als Rente oder als Kapital ausgezahlt wird.
- Private Alters- und Invaliditätsvorsorge, soweit sie auf eine Rente gerichtet ist, also insbesondere Riester- und Rürup-Verträge sowie private Rentenversicherungen.
- Nicht dazu gehören Vermögenswerte ohne Rentenbezug: Immobilien, Sparguthaben, Depots und Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht. Sie fallen in den Zugewinnausgleich, und § 2 Absatz 4 VersAusglG schließt für ausgleichspflichtige Anrechte umgekehrt den güterrechtlichen Ausgleich aus.
Auch ein Anrecht, dessen Wartezeit am Ende der Ehezeit noch nicht erfüllt ist, zählt mit. § 2 Absatz 3 VersAusglG stellt ausdrücklich klar, dass eine Anwartschaft auch dann vorliegt, wenn eine maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit oder Mindestversicherungszeit noch offen ist.
Wie sich die Ehezeit auf den Tag genau berechnet
Die Ehezeit ist nicht die Dauer der Ehe. § 3 Absatz 1 VersAusglG definiert sie eigenständig: Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Beide Enden werden also auf Monatsgrenzen gezogen, und zwar in unterschiedliche Richtungen.
Ein Beispiel macht die Wirkung sichtbar. Wer am 18. Mai 2009 geheiratet hat und dessen Scheidungsantrag am 4. März 2026 zugestellt wird, hat eine Ehezeit vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Februar 2026. Aus 16 Jahren und gut neun Monaten Ehe werden 16 Jahre und zehn Monate Ehezeit. Jeder Tag Verzögerung bei der Zustellung kann den Monat und damit den Ehezeitanteil verschieben.
- Nehmen Sie das Datum der Eheschließung aus der Heiratsurkunde und setzen Sie den Ersten dieses Monats als Beginn der Ehezeit.
- Nehmen Sie das Datum, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde. Es steht in der Zustellungsurkunde in der Gerichtsakte, nicht im Antrag selbst.
- Setzen Sie den letzten Tag des Monats davor als Ende der Ehezeit.
- Zählen Sie die vollen Monate zwischen beiden Daten. Das ist die Ehezeit, mit der jeder Versorgungsträger rechnet.
- Liegen zwischen Beginn und Ende höchstens 36 Monate, prüfen Sie § 3 Absatz 3 VersAusglG: Der Ausgleich findet dann nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
Wie aus dem Ehezeitanteil der Ausgleichswert wird
Rechnen muss nicht das Gericht, sondern der Versorgungsträger. § 5 Absatz 1 VersAusglG verpflichtet ihn, den Ehezeitanteil in der für sein System maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen: in Entgeltpunkten bei der gesetzlichen Rentenversicherung, als Rentenbetrag oder als Kapitalwert bei anderen Systemen. Nach Absatz 3 unterbreitet er dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert und, wenn es kein Kapitalwert ist, zusätzlich einen korrespondierenden Kapitalwert.
Stichtag ist nach § 5 Absatz 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Was danach an Anrechten dazukommt, bleibt außen vor. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken, etwa eine nachträgliche Beitragserstattung.
Ein Rechenbeispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Der eine Ehegatte hat in der Ehezeit 18,4 Entgeltpunkte erworben, der andere 7,6. Der Ausgleichswert beträgt jeweils die Hälfte, also 9,2 und 3,8 Entgeltpunkte. Weil es sich um Anrechte gleicher Art beim selben Versorgungsträger handelt, verrechnet die Deutsche Rentenversicherung nach § 10 Absatz 2 VersAusglG und überträgt 5,4 Entgeltpunkte. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ab dem 1. Juli 2026 entspricht das einer monatlichen Rente von 229,61 Euro.
- Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026
- 42,52 Euro je Entgeltpunkt und Monat
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, Stand 1. Juli 2026
- Monatliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV für 2026
- 3.955 Euro
- § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, Stand 1. Januar 2026
- Bagatellgrenze 2026 für einen Ausgleichswert als Rentenbetrag
- 39,55 Euro im Monat, entspricht 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
- § 18 Absatz 3 VersAusglG, Stand 1. Januar 2026
Wann intern und wann extern geteilt wird
Der Regelfall ist die interne Teilung. § 9 Absatz 2 VersAusglG bestimmt, dass Anrechte in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen sind. Intern heißt: Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei demselben Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Beide haben danach ein eigenes Konto im selben System.
Die externe Teilung nach § 14 VersAusglG ist die Ausnahme. Dabei entsteht das neue Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, und der bisherige Träger zahlt den Ausgleichswert nach § 14 Absatz 4 VersAusglG als Kapitalbetrag dorthin. Sie kommt nur in zwei Fällen in Betracht: wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger sie vereinbaren, oder wenn der Versorgungsträger sie verlangt und der Ausgleichswert unter den Grenzen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG bleibt.
| Regel | Norm | Prozentsatz | Betrag 2026 |
|---|---|---|---|
| Geringfügiger Ausgleichswert als Rentenbetrag, Teilung soll unterbleiben | § 18 Absatz 2 und 3 VersAusglG | 1 Prozent | 39,55 Euro Monatsrente |
| Geringfügiger Ausgleichswert als Kapitalwert, Teilung soll unterbleiben | § 18 Absatz 2 und 3 VersAusglG | 120 Prozent | 4.746 Euro Kapitalwert |
| Geringer Wertunterschied bei Anrechten gleicher Art, Ausgleich soll unterbleiben | § 18 Absatz 1 und 3 VersAusglG | 1 Prozent des Rentenbetrags | 39,55 Euro Monatsrente |
| Externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers, Rentenbetrag | § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG | 2 Prozent | 79,10 Euro Monatsrente |
| Externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers, Kapitalwert | § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG | 240 Prozent | 9.492 Euro Kapitalwert |
Die Bezugsgröße ändert sich jedes Jahr, und maßgeblich ist nach dem Wortlaut beider Vorschriften der Wert am Ende der Ehezeit. Endet Ihre Ehezeit im Jahr 2025, gelten die Grenzen von 2025, nicht die aus der Tabelle. Wer eine ältere Berechnung prüft, vergleicht deshalb zuerst das Ende der Ehezeit mit dem Jahr der zugrunde gelegten Bezugsgröße.
Wann ein Anrecht ungeteilt bleibt
Drei Vorschriften nehmen Anrechte aus der Halbteilung heraus, und sie greifen aus ganz verschiedenen Gründen. Die erste ist rein rechnerisch: § 18 VersAusglG erlaubt dem Gericht, geringfügige Werte nicht auszugleichen, weil der Aufwand der Teilung den Nutzen übersteigt. Die zweite betrifft die Dauer der Ehe, die dritte die Billigkeit im Einzelfall.
Dauerte die Ehezeit länger als drei Jahre oder hat ein Ehegatte den Ausgleich beantragt?
Liegt der Ausgleichswert über der Bagatellgrenze, 2026 also über 39,55 Euro Monatsrente oder über 4.746 Euro Kapitalwert?
Gibt es Umstände, die eine Halbteilung grob unbillig machen würden, etwa eine schwere Verfehlung gegen den anderen Ehegatten?
Möglicherweise nicht. § 27 VersAusglG lässt den Ausgleich ausnahmsweise entfallen, soweit er grob unbillig wäre. Das ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von der Halbteilung rechtfertigen. Die Hürde ist hoch, und die Umstände muss vortragen, wer sich darauf beruft.
Ja. Das Anrecht wird geteilt, im Regelfall intern nach § 10 VersAusglG, also durch Übertragung eines eigenen Anrechts beim selben Versorgungsträger. Der Beschluss des Familiengerichts benennt jedes Anrecht einzeln mit Ausgleichswert und Teilungsform.
Voraussichtlich nicht. Nach § 18 Absatz 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgleichen. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift: Das Gericht kann im Einzelfall anders entscheiden, muss das aber begründen.
Nein. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3 VersAusglG nur auf Antrag statt. Ohne Antrag eines Ehegatten bleibt jedes Anrecht ungeteilt, und das Familiengericht befasst sich damit nicht.
Die Bagatellregel wirkt in zwei Richtungen. § 18 Absatz 1 VersAusglG betrifft beiderseitige Anrechte gleicher Art, bei denen die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; Absatz 2 betrifft einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert. Beides sind Soll-Vorschriften. Wer möchte, dass ein knapp unter der Grenze liegendes Anrecht trotzdem geteilt wird, muss dem Gericht sagen, warum die Teilung hier sinnvoll ist.
Wie Sie den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließen
Der Versorgungsausgleich steht zur Disposition der Ehegatten. § 6 Absatz 1 VersAusglG erlaubt Vereinbarungen darüber und nennt drei Gestaltungen ausdrücklich: die Einbeziehung in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse, den vollständigen oder teilweisen Ausschluss und den Vorbehalt von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung. Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht nach Absatz 2 an die Vereinbarung gebunden.
Die Form ist streng. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen wird, bedarf nach § 7 Absatz 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung. Eine Ausnahme macht § 7 Absatz 2 VersAusglG über § 127a BGB nur für die gerichtliche Protokollierung. Steht die Regelung in einem Ehevertrag, gilt nach § 7 Absatz 3 VersAusglG die Form des § 1410 BGB: Beide Teile müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift eines Notars erklären.
Mit der Beurkundung allein ist es nicht getan. § 8 Absatz 1 VersAusglG unterwirft jede Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle. Das Gericht prüft also, ob die Regelung bei Abschluss einseitig belastend war und ob es heute zumutbar wäre, sich darauf zu berufen. Nach § 8 Absatz 2 VersAusglG können durch Vereinbarung außerdem nur solche Anrechte übertragen oder begründet werden, deren Regelungen das zulassen und deren Versorgungsträger zustimmen.
So läuft das Verfahren vom Fragebogen bis zum Beschluss
Fragebogen des Familiengerichts ausfüllen
Nach Zustellung des Scheidungsantrags schickt das Gericht beiden Ehegatten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Darin geben Sie jeden Versorgungsträger an, bei dem Sie jemals versichert waren. Zuständig: beide Ehegatten, Frist setzt das Gericht.
Rentenkonto klären lassen
Lücken im Versicherungsverlauf, etwa Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten, verzögern die Auskunft. Beantragen Sie die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, sobald der Antrag läuft. Zuständig: jeder Ehegatte für sein eigenes Konto.
Auskünfte der Versorgungsträger
Das Gericht fordert bei jedem benannten Träger die Auskunft nach § 5 Absatz 3 VersAusglG an. Jeder Träger nennt den Ehezeitanteil, den vorgeschlagenen Ausgleichswert und den korrespondierenden Kapitalwert. Zuständig: die Versorgungsträger, hier entsteht die längste Wartezeit im ganzen Verfahren.
Auskünfte prüfen
Vergleichen Sie Beginn und Ende der Ehezeit in jeder Auskunft mit Ihren eigenen Daten und prüfen Sie, ob alle Anrechte erfasst sind. Ein vergessener Vertrag aus den ersten Ehejahren fällt später nur noch mit einem Abänderungsverfahren auf. Zuständig: Sie mit Ihrem Anwalt, vor dem Termin.
Entscheidung im Verbund
Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich zusammen mit der Scheidung (§ 137 Absatz 1 und 2 FamFG). Ein Antrag ist dafür nicht nötig, außer bei kurzer Ehezeit. Zuständig: das Gericht.
Beschluss prüfen und Frist beachten
Der Beschluss benennt jedes Anrecht einzeln. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 63 Absatz 1 FamFG einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe. Danach ist die Teilung bestandskräftig, und eine Korrektur setzt ein eigenes Abänderungsverfahren voraus. Zuständig: Sie mit Ihrem Anwalt.
Der Versorgungsausgleich schlägt auch auf die Kosten durch. § 50 Absatz 1 FamGKG setzt je Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten an, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Für ein Verfahren über einen Auskunftsanspruch beträgt der Verfahrenswert nach Absatz 2 pauschal 500 Euro. Erscheint der so bestimmte Wert im Einzelfall unbillig, kann das Gericht ihn nach Absatz 3 höher oder niedriger festsetzen.
Häufige Fragen
Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?
Jeder Versorgungsträger berechnet nach § 5 Absatz 1 VersAusglG den Ehezeitanteil des bei ihm bestehenden Anrechts, in der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkten. Die Hälfte dieses Werts ist der Ausgleichswert (§ 1 Absatz 2 VersAusglG). Stichtag ist das Ende der Ehezeit. Das Familiengericht überträgt den Ausgleichswert dann für jedes Anrecht einzeln, im Regelfall intern beim selben Versorgungsträger.
Wann beginnt und endet die Ehezeit im Versorgungsausgleich?
Die Ehezeit beginnt nach § 3 Absatz 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist die Zustellung an den anderen Ehegatten, nicht der Eingang des Antrags bei Gericht. Das Datum der Trennung spielt für die Ehezeit keine Rolle.
Findet bei einer kurzen Ehe ein Versorgungsausgleich statt?
Nur auf Antrag. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Für diesen Antrag gilt nach § 114 Absatz 4 Nummer 7 FamFG kein Anwaltszwang. Der Antrag wirkt in beide Richtungen und kann auch dazu führen, dass der Antragsteller selbst abgibt.
Welche Anrechte bleiben wegen Geringfügigkeit ungeteilt?
Nach § 18 Absatz 2 und 3 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, deren Ausgleichswert am Ende der Ehezeit höchstens 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als Rentenbetrag oder höchstens 120 Prozent als Kapitalwert beträgt. Für eine Ehezeit, die 2026 endet, sind das 39,55 Euro Monatsrente oder 4.746 Euro Kapitalwert. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, keine starre Grenze.
Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja. § 6 Absatz 1 VersAusglG erlaubt Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, einschließlich des vollständigen Ausschlusses. Vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf eine solche Vereinbarung nach § 7 Absatz 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung; in einem Ehevertrag gilt die Form des § 1410 BGB. Das Gericht prüft die Vereinbarung nach § 8 VersAusglG zusätzlich auf Inhalt und Ausübung.
Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Teilung?
Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG entsteht das neue Anrecht bei demselben Versorgungsträger, bei dem das geteilte Anrecht besteht; das ist nach § 9 Absatz 2 VersAusglG der Regelfall. Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG entsteht es bei einem anderen Träger, an den der bisherige Träger den Ausgleichswert als Kapitalbetrag zahlt. Sie ist nur zulässig bei Vereinbarung oder wenn der Träger sie verlangt und der Wert unter den Grenzen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG bleibt.